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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

(weitergeleitet von DBA)

Kurzerklärung
Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Völkerrechtliche Verträge, die als bilaterale DBA zwischen zwei Staaten (Wohnsitzstaat und Quellenstaat) oder als multilaterale Verträge zwischen mehr als zwei Staaten in der Absicht ausgehandelt werden, in einem gegenseitig geregelten System von Steuerverzichten die Steuerobjekte so gegeneinander abzugrenzen, dass eine Doppelbesteuerung im juristischen und/oder wirtschaftlichen Sinn weitgehend oder vollständig vermieden wird.

Vgl. auch SchachtelprivilegAusführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

1. Begriff: Völkerrechtliche Verträge, die als bilaterale DBA zwischen zwei Staaten (Wohnsitzstaat und Quellenstaat) oder als multilaterale Verträge zwischen mehr als zwei Staaten in der Absicht ausgehandelt werden, in einem gegenseitig geregelten System von Steuerverzichten die Steuerobjekte so gegeneinander abzugrenzen, dass eine Doppelbesteuerung im juristischen und/oder wirtschaftlichen Sinn weitgehend oder vollständig vermieden wird.

Vgl. auch Schachtelprivileg.

2. DBA als nationales Recht: Doppelbesteuerungsabkommen werden als völkerrechtliche Verträge gemäß Art. 59 II GG in nationales Recht transformiert. Sie sind dem einfachen nationalen (Bundes-)Recht gleichrangig, gehen ihm als Spezialnormen jedoch regelmäßig vor (vgl. § 2 AO). Nach herrschender Ansicht kann dieser Vorrang durch eine ausdrücklich speziellere gesetzliche Vorschrift vom Gesetzgeber ganz oder teilweise wieder eingeschränkt werden.

3. Geltungsbereich: a) Allgemeine DBA der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich i.d.R. auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.

b) Daneben gelten Teilabkommen, die sich bez. der oben genannten Steuern auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften/Vermögen der Seeschifffahrt und/oder Luftfahrt erstrecken.

c) Ferner existieren  Spezialabkommen, die sich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstrecken.

4. Aufbau und Inhalt der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten DBA sind i.d.R. sehr eng an die OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angelehnt.

5. Verpflichtung zum Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen: a) weltweit: Ein Völkergewohnheitsrecht, wonach Staaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung untereinander Verträge abschließen müssten, gibt es nicht.

b) EU-intern: Für die Staaten der EU sieht der EG-Vertrag (Art. 293 EG) eine Verpflichtung vor, untereinander Verhandlungen über einen Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen; ein erfolgreicher Abschluss solcher Verhandlungen ist aber nicht Verpflichtung und es wird vom EuGH auch nicht sanktioniert, wenn die Mitgliedsstaaten zwar seit mehreren Jahrzehnten der EU angehören, trotzdem aber nachweislich noch nicht einmal Verhandlungen aufgenommen haben. Versuchen, eine Verpflichtung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zusätzlich auch direkt aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages herzuleiten, hat der EuGH in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Absage erteilt.

c) Situation in der Bundesrepublik: Bezüglich der Ertragsteuern hat die Bundesrepublik ihre EG-vertragliche Verpflichtung, DBA abzuschließen, umfassend erfüllt, da mit sämtlichen EU-Staaten solche Abkommen bestehen; darüber hinaus bestehen auch mit nahezu allen übrigen wichtigen Handelspartnerländern DBA über die Ertragsbesteuerung. Hinsichtlich der Erbschaftsteuer ist das Abkommensnetz der Bundesrepublik jedoch extrem spärlich, hier ist insbesondere auch EU-intern das Ideal, dass mit allen EU-Staaten wenigstens Verhandlungen über ein Erbschaftsteuer-DBA geführt werden müssten, noch bei weitem verfehlt.

6. Bestehende Abkommen: Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird eine Liste der für dieses Jahr anzuwendenden DBA amtlich veröffentlicht.

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Sachgebiete
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
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