Direkt zum Inhalt

Handelsmakler

(weitergeleitet vonEffektenmakler)
Definition: Was ist "Handelsmakler"?

Derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arten
    3. Pflichten
    4. Rechte
    5. Umsatzsteuerrecht

    Begriff

    Derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen (§ 93 HGB).

    Beispiele: Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Vermittlung von Versicherungen.

    Anders: Handelsvertreter, Zivilmakler.

    Voraussetzungen:
    (1) Gewerbsmäßig bedeutet eine planmäßig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (Gewerbe). Wer nur gelegentliche Vermittlung übernimmt, ist Zivilmakler.
    (2) Die Tätigkeit des Handelsmaklers erstreckt sich auf die Vermittlung, nicht auf den Abschluss oder lediglich den Nachweis von Gelegenheiten.

    Rechtliche Regelung: §§ 93–104 HGB, §§ 652–655 BGB.

    Arten

    1. Warenmakler.

    2. Effektenmakler.

    3. Versicherungsmakler (Assekuranzmakler).

    4. Schiffsmakler: Hierzu gehören v.a. auch die Makler, die in Hafenplätzen die Vermittlung von Schiffsraum betreiben u.a.

    5. Öffentlich bestellte Makler mit amtlichem Charakter, das sind z.B. die Kursmakler (§ 30 BörsG), die öffentlich bestellten Versteigerer (§ 383 III BGB), oder die öffentlich ermächtigten Handelsmakler nach § 385 BGB.

    Pflichten

    Der Handelsmakler ist zu seiner Vermittlungstätigkeit keiner der Parteien gegenüber verpflichtet. Übernimmt er aber den Auftrag, auch wenn er nur von einer Partei beauftragt ist, so tritt er gleichzeitig auch zu der anderen Partei in vertragliche Beziehungen. Hierdurch unterscheidet er sich von dem Handelsvertreter und dem Zivilmakler.

    1. Sorgfaltspflicht: Der Handelsmakler hat die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet ihnen für durch sein Verschulden entstandenen Schaden (§ 98 HGB).

    2. Beurkundung: Das vermittelte Geschäft ist zu beurkunden a) durch Ausstellung einer Schlussnote, die jeder Partei unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellen ist (§§ 94, 95 HGB); b) durch tägliche Eintragung in das Tagebuch (§ 100 HGB).

    3. Auskunft: Der Handelsmakler hat jeder Partei auf Verlangen mittels Auszügen aus dem Tagebuch Auskunft zu erteilen (§ 101 HGB).

    4. Aufbewahrung von Proben bei Kauf nach Probe bis zur Erledigung des Geschäftes (§ 96 HGB).

    Rechte

    1. Anspruch auf Vergütung (Maklerlohn). Voraussetzung ist, dass das Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 652 BGB), Ausführung ist nicht erforderlich. Wird der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen, entsteht der Anspruch erst nach Eintritt der Bedingung. Der Handelsmakler kann von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohnes fordern (§ 99 HGB).

    Wird der Auftrag vorher widerrufen, besteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Erfolgt Widerruf aber in der Absicht, den Abschluss mit einer von dem Handelsmakler genannten Vertragspartei direkt durchzuführen, um so den Handelsmakler um seinen Lohn zu bringen, so bleibt Anspruch auf Vergütung bestehen. Widerruf kann vorbehaltlich des wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

    2. Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht mangels bes. Vereinbarung nicht (§ 652 BGB).

    3. Zur Empfangnahme von Zahlungen ist der Handelsmakler nicht berechtigt.

    Umsatzsteuerrecht

    Die Leistungen der Handelsmakler sind umsatzsteuerbar und i.d.R. auch umsatzsteuerpflichtig.

    Ausnahmen: Vgl. §§ 4 Nr. 2, 8 UStG. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei Handelsmaklern, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ihre Vermittlungsleistungen bewirkt haben (mit Ausstellung der Schlussnote).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Handelsmakler"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Handelsmakler Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsmakler-35909 node35909 Handelsmakler node49200 vereinbarte Entgelte node35909->node49200 node35599 Gewerbe node35909->node35599 node36101 Handelsvertreter node35909->node36101 node34627 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... node39490 Kooperation node34215 E-Commerce node44020 Reisebüro node44020->node35909 node44020->node39490 node44020->node34215 node44020->node36101 node37192 Internet node44020->node37192 node37813 Lieferung node32808 Entgelt node47469 vereinnahmte Entgelte node49200->node37813 node49200->node32808 node49200->node47469 node35491 Handel node36584 Gewerbebetrieb node36584->node35599 node30077 Aufwendungen node30077->node35909 node30077->node36101 node39327 Kosten node30077->node39327 node38407 Industrie-Kontenrahmen (IKR) node30077->node38407 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node30077->node33703 node35170 Geschäftsfähigkeit node35170->node35599 node35599->node34627 node35599->node35491 node41748 Kommissionsgeschäft node36831 Handlungsvollmacht node44478 Reverse-Charge-Verfahren node36101->node41748 node36101->node36831 node36101->node44478 node43179 Rückstellung node43179->node30077
    Mindmap Handelsmakler Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsmakler-35909 node35909 Handelsmakler node36101 Handelsvertreter node35909->node36101 node35599 Gewerbe node35909->node35599 node49200 vereinbarte Entgelte node35909->node49200 node30077 Aufwendungen node30077->node35909 node44020 Reisebüro node44020->node35909

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete