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eidesstattliche Versicherung

(weitergeleitet von Offenbarungseid)

Kurzerklärung

Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Die eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch sonst in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Die eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch sonst in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden.

I. Zivilprozess:

Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. beim Arrest, der einstweiligen Verfügung, dem Armenrechtsverfahren), jedoch ist sie i.d.R. kein zulässiges Beweismittel.

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen:

Geregelt in § 807 ZPO.

1. Eine eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) muss der Schuldner abgeben, wenn der Gläubiger wegen einer Geldforderung vollstreckt und die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen fruchtlos ausgefallen ist oder voraussichtlich ausfallen wird. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens vorlegen und zu Protokoll die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe. Bei Forderungen sind auch Entstehungsgrund und Beweismittel anzugeben, ferner die im letzten Jahr (bei unentgeltlichen Verfügungen zugunsten des Ehegatten die in den letzten zwei Jahren) vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgenommenen anfechtbaren Rechtshandlungen (Anfechtung außerhalb einer Insolvenz).

2. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder eine Firma ihren Sitz hat (§ 899 ZPO). Die eidesstattliche Versicherung ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben.

3. Erforderlich ist Antrag des Gläubigers (§ 900 ZPO).

4. Macht der Schuldner im Termin glaubhaft, dass er die Schuld binnen sechs Monaten tilgen werde, setzt der Gerichtsvollzieher den Termin unmittelbar nach Ablauf dieser Frist an. Bestreitet der Schuldner seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, muss darüber durch Beschluss entschieden werden (gegen den über den Widerspruch entscheidenden Beschluss ist Erinnerung und dagegen sofortige Beschwerde gegeben; Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst nach Rechtskraft). Erscheint der Schuldner zum Termin nicht oder verweigert er ohne Angaben von Gründen die eidesstattliche Versicherung, so ist auf Antrag des Gläubigers Haft anzuordnen; Verhaftung und Vorführung durch Gerichtsvollzieher; die Kosten der Durchführung kann der Gläubiger von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner kann die Haft jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beenden.

5. Vor Ablauf von drei Jahren braucht der Schuldner eine weitere eidesstattliche Versicherung nur abzugeben, wenn der Gläubiger unter Glaubhaftmachung vorträgt, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder sein Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. War der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung arbeitslos, reicht es nicht aus, dass er nach Ablauf einiger Zeit evtl. wieder arbeitet.

6. Jeder Gläubiger, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte verlangen können, erhält auf Antrag eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses vom Gericht.

7. Das Amtsgericht trägt den Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder gegen den Haftbefehl ergangen ist, in das Schuldnerverzeichnis ein, in das jeder Einsicht nehmen kann, wenn diese Information für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder zur gesetzlich verpflichteten Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit verwendet werden sollen; die Eintragung gilt als gelöscht, wenn drei Jahre vergangen sind (§§ 899–915h ZPO).

III. Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache:

Hat der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde (§ 883 ZPO).

IV. Bürgerliches Recht (§§ 259, 260 BGB):

1. Die eidesstattliche Versicherung muss abgeben, wer a) zur Rechnungslegung verpflichtet war, b) über einen Bestand an Gegenständen Auskunft zu geben hatte, in beiden Fällen jedoch nur, wenn Grund zu Annahme besteht, dass Angaben über Einnahmen bzw. Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wurden.

2. Die eidesstattliche Versicherung ist bei freiwilliger Abgabe beim Amtsgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei Verurteilung vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben (§ 261 BGB).

V. Insolvenzrecht:

Der Gemeinschuldner hat auf Antrag des Insolvenzverwalters die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses (nur der Aktiva) an Eides statt zu versichern (§ 153 InsO). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (nicht der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO). Erzwingbar nach §§ 900 ff. ZPO.

VI. Steuerrecht:

Nach § 284 AO kann die Behörde nach erfolglosem Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners, nach Verweigerung der Durchsuchung durch den Vollstreckungsschuldner oder wenn der Vollziehungsbeamteden Vollstreckungsschuldner bei seinen Besuchen wiederholt nicht angetroffen hat, von dem Vollstreckungsschuldner verlangen, dass er an Eides Statt die Richtigkeit des aufzustellenden Vermögensverzeichnisses versichert. Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn sich der Schuldner dazu bereit erklärt, andernfalls ersucht es das zuständige Amtsgericht um Vornahme. Eintragung der steuerlichen eidesstattlichen Versicherung in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis.

Das Finanzamt kann eine eidesstattliche Versicherung auch über Tatsachen verlangen, die der Steuerpflichtige behauptet (§ 95 I AO). Die Versicherung an Eides statt kann nur von Beteiligten verlangt werden. Bei anderen Personen als Beteiligten eidliche Vernehmung. Die eidesstattliche Versicherung ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeben. Auch in Ausübung der Steueraufsicht können eidesstattliche Versicherungen von den Finanzämtern verlangt werden; wird die eidesstattliche Versicherung in diesem Fall verweigert, dürfen die Finanzämter hieraus Schlüsse ziehen, die zur Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung führen können.

VII. Freiwillige Gerichtsbarkeit:

Zur Glaubhaftmachung ist die eidesstattliche Versicherung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 15 II FGG) ebenso wie im Verwaltungsverfahren, so im Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt (§ 5 III PersonenstandsG) zugelassen.

VIII. Strafbestimmungen:

Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einer zuständigen Behörde (dazu gehören auch Gerichte) ist nach §§ 156, 163 StGB strafbar; bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. „Vor einer zuständigen Behörde” bedeutet, dass die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherung abzunehmen, und dass ferner die gesetzlichen Vorschriften die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Gegenstand und Verfahren vorsehen. Straflosigkeit tritt bei rechtzeitiger Berichtigung ein.

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Mit der Zwangsvollstreckung im engeren Sinne wird dem einzelnen Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine privatrechtlichen Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen.Geregelt ist die Zwangsvollstreckung in den §§ 704-915 Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die ... mehr
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