Eignungsnachweis für Vermittler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Jeder Vermittler von Immobilienfinanzierungen muss nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie seine Fachkenntnisse nachweisen und benötigt für seine Beratungs- und Vermittlungskompetenz eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c und seit März 2016 auch nach § 34 i der Gewerbeordnung.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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