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einbringungsgeborene Anteile

Kurzerklärung
Begriff des Steuerrechts: Anteile, die der Anteilseigner als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Teilwert ansetzt (§ 21 I, IV UmwStG a.F., §§ 20 ff. UmwStG n.F.). Einbringungsgeborene Anteile sind bei einer Veräußerung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie nicht zu einer wesentlichen Beteiligung gehören; dem kann der Steuerpflichtige nur dadurch ausweichen, dass er freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt die ... Ausführliche Erklärung
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Begriff des Steuerrechts: Anteile, die der Anteilseigner als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Teilwert ansetzt (§ 21 I, IV UmwStG a.F., §§ 20 ff. UmwStG n.F.). Einbringungsgeborene Anteile sind bei einer Veräußerung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie nicht zu einer wesentlichen Beteiligung gehören; dem kann der Steuerpflichtige nur dadurch ausweichen, dass er freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt die in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven versteuert.

Änderungen durch SEStEG: Mit Einführung des SEStEG, welches am 13.12.2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen umfangreiche Nach­weispflichten für den Zeitraum innerhalb dieser Sieben-Jahres-Frist auferlegt. Demnach hat der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums jährlich zum 31. Mai den Nach­weis zu erbringen, dass keine schädliche Anteilsüber­tragung oder kein der Anteilsüber­tragung gleich­gestellter Vorgang (vgl. oben) erfolgt ist, welche zu einer rückwirkenden Besteue­rung des Einbringungsgewinns führt. Zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbrin­gungsgewinns kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes aber auch bereits dann, wenn der Einbringende den Nachweis nicht fristgerecht zum 31. Mai eines jeden Jahres erbringt und zwar unge­achtet dessen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Buch­wertfortführung, insbeson­dere o.g. Haltedauer, erfüllt sind oder nicht (§ 22 UmwStG).

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einbringungsgeborene Anteile
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