Begriff des Bewertungsgesetzes: pauschaler Zuschlag in Höhe von 40 Prozent des festgestellten Einheitswertes (§ 121a BewG), um die auf den 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte von Grundstücken, bes. Betriebsgrundstücken, bei ihrer Anwendung ab 1974 den geänderten Wertverhältnissen anzupassen (Grundbesitz).
Regelung für die neuen Bundesländer: In den neuen Bundesländern beträgt der Zuschlag
je nach Grundstücksart
bis zu 500 Prozent, allerdings bezogen auf die Einheitswerte zum 1.1.1935 (Einheitswert). Bedeutung hat der Einheitswertzuschlag heute nur noch für eine Kürzungsvorschrift bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 GewStG), nicht dagegen für die Grundsteuer.