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Einkommen

Kurzerklärung
I. Mikroökonomik: Stromgröße im Rahmen der Haushaltstheorie, die einem Haushalt innerhalb einer Periode zufließt. Dabei stehen dem Haushalt i.Allg. vier Einkommensarten zur Verfügung: (1) Einkommen aus Arbeitsleistung in Form von Lohnzahlungen, indem der Haushalt im Produktionsprozess den Unternehmen verwertbare Leistungen anbietet (Arbeits-Einkommen); (2) Einkommen aus Vermögen in Form von Zinsen bzw. Grundrente durch die Bereitstellung von Kapital oder Boden (Besitz-Einkommen); (3) Einkommen aufgrund rechtlicher Ansprüche oder freiwilliger Zuwendungen (Transfer-Einkommen); (4) Einkommen als ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

I. Mikroökonomik:

Stromgröße im Rahmen der Haushaltstheorie, die einem Haushalt innerhalb einer Periode zufließt. Dabei stehen dem Haushalt i.Allg. vier Einkommensarten zur Verfügung:
(1) Einkommen aus Arbeitsleistung in Form von Lohnzahlungen, indem der Haushalt im Produktionsprozess den Unternehmen verwertbare Leistungen anbietet (Arbeits-Einkommen);
(2) Einkommen aus Vermögen in Form von Zinsen bzw. Grundrente durch die Bereitstellung von Kapital oder Boden (Besitz-Einkommen);
(3) Einkommen aufgrund rechtlicher Ansprüche oder freiwilliger Zuwendungen (Transfer-Einkommen);
(4) Einkommen als Residualgewinn aus unternehmerischer Tätigkeit (Unternehmer-Einkommen). Für die Mehrzahl der Haushalte ist das Arbeitseinkommen von maßgebender Bedeutung.
(5) Zu ergänzen sind Differenzialeinkommen, die sich aus Leistungsdifferenzen von Faktoren ergeben.

Verwendung: Sein Nettoeinkommen führt der Haushalt einerseits der Vermögensanlage (Sparen) und andererseits dem Kauf von Gütern (Konsum) zu. Den zum Konsum bestimmten Teil des Einkommens verwendet er optimal für die in seinen Begehrskreis fallenden Güter, wenn für ihn das zweite Gossensche Gesetz erfüllt ist (Haushaltsoptimum).

Vgl. auch permanentes Einkommen.

II. Makroökonomik:

Volkseinkommen.

III. Finanzwissenschaft:

1. Allgemein: Im Rahmen der Einkommensbesteuerung wird diskutiert, welche Einkommensbegriffe am besten die steuerliche Leistungsfähigkeit des Individuums (Leistungsfähigkeitsprinzip) repräsentieren. Die Finanzwissenschaft stützt sich dabei auf die Ergebnisse der Wirtschaftstheorie.

2. Definitionen (nach dem theoretischen Ansatz unterschiedlich): a) Nach der Quellentheorie (B. Fuisting): Zum Einkommen zählen nur die ständig fließenden Zugänge; wegen des Ausschlusses aller aperiodischen Zugänge an ökonomischen Größen der engste Einkommensbegriff.

b) Nach der Reinvermögenszugangstheorie: Zum Einkommen gehören neben den ständig fließenden Zugängen v.a. auch aperiodische Zugänge und Vermögenswertzuwächse. Damit wird dem Steuergrundsatz der sachlichen „Allgemeinheit” schon besser entsprochen als bei a).

c) Nach dem Schanz-Haig-Simons-Ansatz: Mit der Comprehensive Tax Base versucht dieser Ansatz, dem Ideal der Allgemeinheit der Besteuerung bes. nahe zu kommen; er repräsentiert die gegenwärtige Diskussionsgrundlage.

d) Umfassende Systematik des Einkommens:
(1) Geldeinkommen: (a) Faktorentlohnung: Arbeit, Kapital, einschließlich Gewinnausschüttung und -entnahme sowie realisierte Kapital-Wertsteigerungen; (b) Geldzugänge aus der Auflösung und dem Zugang von privatem Vermögen: Entsparen, Erbschaften, Schenkungen, Vermögensveräußerungen; (c) Zugänge aus Transfers: individuelle Transfers, z.B. Unterstützungen, Abfindungen; kollektive Transfers, z.B. Versicherungsleistungen, öffentliche Transfers wie Sozialrenten, Sozialhilfe, Kindergeld.
(2) Gütereinkommen: (a) Naturalzugänge: Deputate, Dienstwohnung, Ausbildung, Gesundheitsdienste im Unternehmen; (b) Nutzung des (selbst erworbenen oder ererbten) Sachvermögens; (c) private Realtransfers, z.B. Wohnrechte, Vorteile aus gemeinsamem Haushalt, Nachbarschaftshilfe; öffentliche Realtransfers, z.B. Kuren, Heilverfahren, Heimunterbringung.

Diese Systematik enthält allerdings nur pekuniär erfassbare Elemente, eliminiert demnach rein „psychisches” Einkommen (Bedürfnisbefriedigung); sie enthält nur messbare Zugänge, grenzt demnach häusliche Dienste und Freizeit aus. Inwieweit alle Zugangselemente auch der Besteuerung zu unterwerfen wären, müsste eigens entschieden werden.

IV. Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland:

1. Einkommen als Grundlage der Steuerpflicht vom Standpunkt der Steuergerechtigkeit: Gesamtbetrag der einer Person in bestimmter Zeiteinheit (Woche, Monat, Jahr) zufließenden Überschüsse der Wirtschaftsführung, also auch Naturalerträge.

a) Einkommen i.e.S. (sog. Quellentheorie): Nur solche Reineinnahmen, die aus dauernden Quellen, also regelmäßig fließen:
(1) fundiertes Einkommen,
(2) unfundiertes Einkommen.

b) Einkommen i.w.S. (sog. Reinvermögenszugangstheorie): Sämtliche, also auch einmalige Einnahmen, wie z.B. Lotteriegewinn.

2. Das dt. Einkommensteuerrecht enthält Teile der Quellen- und der Reinvermögenszugangstheorie. Dieser synthetische Einkommensbegriff folgte zunächst im Grundsatz - mit Ausnahme der Heranziehung weniger privater Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG) - dem Begriff i.e.S. Die historische Entwicklung hat dann aber, gerade in letzter Zeit (ab 2009) zu einer stärkeren Ausweitung des steuerlichen Einkommensbegriffs in Richtung auf den Begriff des Einkommens i.w.S. mit sich gebracht, da heutzutage nur noch wenige private Veräußerungsgewinne aus dem steuerlichen Einkommensbegriff ausgegrenzt bleiben (§ 20, § 23 EStG). Ausgangspunkt der Einkommensermittlung sind die Einkünfte. Nur Bezüge und Verluste, die innerhalb einer der sieben Einkunftsarten (Einkünfte) anfallen, sind steuerlich relevant. Von der Summe der Einkünfte sind zur Ermittlung des Einkommens bestimmte Aufwendungen und Freibeträge in Abzug zu bringen. Nach der herrschenden verfassungsrechtlichen Lehre hat der Einkommensteuergesetzgeber zwar bei der Ausgestaltung der steuerlichen Einkommensermittlung einen Ermessensspielraum, ist aber nicht völlig frei, sondern hat bestimmte Grundregeln, z.B. das objektive und das subjektive Nettoprinzip, zu beachten.

Vgl. auch Einkommensermittlung, Einkünfteermittlung.

3. Körperschaftsteuer: Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG, wenn nicht das KStG bes. Regelungen enthält (§ 8 I KStG). Damit können bei einer Körperschaft im Grundsatz alle Einkunftsarten anfallen.

Ausnahme: Bei Buchführungspflicht nach HGB sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 II KStG). Ausgangspunkt der Ermittlung ist hier das Steuerbilanzergebnis, das aufgrund einkommen- und körperschaftsteuerlicher Vorschriften zu korrigieren ist (Einkommensermittlung).

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