Direkt zum Inhalt

einzige Anlaufstelle

Definition: Was ist "einzige Anlaufstelle"?

Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht im Zusammenhang mit international tätigen Unternehmen: Das "Konzept der einzigen Anlaufstelle" bezeichnet ein System der Umsatzbesteuerung, bei dem ein Unternehmen trotz geschäftlicher Aktivität im gesamten Binnenmarkt seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber allen Staaten der EU durch den Kontakt mit einer einzigen Behörde erledigen können soll.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht im Zusammenhang mit international tätigen Unternehmen: Das „Konzept der einzigen Anlaufstelle“ bezeichnet ein System der Umsatzbesteuerung, bei dem ein Unternehmen trotz geschäftlicher Aktivität im gesamten Binnenmarkt seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber allen Staaten der EU durch den Kontakt mit einer einzigen Behörde erledigen können soll.

    2. Hintergründe: Gegenwärtig gilt als Grundsatz, dass ein Unternehmer in einem Land, wo er steuerbare Umsätze ausführt, im Regelfall (außer wenn er infolge des Reverse-Charge-Verfahrens nicht der Steuerschuldner ist) auch eine Steuererklärung abgeben muss. Dies kann im Extremfall zu monatlichen Steuererklärungspflichten in bis zu 27 EU-Ländern führen, ein Zustand, der allg. mittlerweile als ein massives Hindernis für das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes angesehen wird, zumal damit erhebliche Kommunikations- und Steuerberatungskosten verbunden sind. Das angestrebte Konzept einer "einzigen Anlaufstelle" sieht als Abhilfe für diese Situation vor, dass das Unternehmen zwar weiterhin seine Steuern an die verschiedenen EU-Staaten zahlen muss, es aber nur eine einzige, umfassende Steuererklärung erstellen soll, in der die Umsätze nach Ländern geordnet aufgeführt sind. Diese Steuererklärung soll dann von dem Finanzamt eines einzigen EU-Landes - typischerweise: dem Heimatstaat des Unternehmens - entgegengenommen und bearbeitet werden, und dieses Finanzamt soll auch die Verteilung des Geldes an die Empfängerstaaten übernehmen. Dieses Konzept hat den Vorteil, die Abgabe der Steuererklärung, ihre Berichtigung und die Beantwortung von Nachfragen naturgemäß erheblich zu erleichtern. Nachteil des Konzepts ist freilich, dass sich hierdurch die einzelnen EU-Staaten hinsichtlich eines Teils ihrer Umsatzsteuereinnahmen von der Arbeit der Steuerbeamten anderer Länder und der pünktlichen Zahlung der vereinnahmten Steuereinnahmen durch diese abhängig machen.

    3. Gegenwärtige Einsatzgebiete: „Konzept der einzigen Anlaufstelle“ ist bislang von der EU nur getestet worden im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dienstleistern aus dem Drittland, die elektronische Dienstleistungen an private Abnehmer in der EU anbieten und deshalb in jedem Mitgliedsstaat der Steuer unterliegen können. Für sie besteht als Wahlrecht die Möglichkeit, sich in nur einem einzigen Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, der dann die Bearbeitung der Steuererklärung und die Weiterleitung der Gelder übernimmt. Ab 2015 wird sie auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, die elektronische Dienstleistungen an Private erbringen; das hängt damit zusammen, dass auch EU-Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, ab 2015 im Land des jeweiligen Kunden steuerbar werden, möglicherweise also ebenfalls in 27 Mitgliedsstaaten. Eine Bereitschaft, das Konzept der einzigen Anlaufstelle nicht mehr nur als Pilotprojekt für diese einzelne Branche einzusetzen, sondern generell auf alle Branchen auszuweiten, bestand jedoch bislang offenbar noch nicht.

    4. Entwicklungsperspektiven: Das Konzept der einzigen Anlaufstelle könnte langfristig, weil die Erledigung steuerlicher Verpflichtungen gegenüber anderen Ländern wesentlich einfacher werden würde, zu weiteren Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht Anlass geben, z.B. würde man die Lieferschwellen in der Versandhandelsregelung vermutlich dann streichen können.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "einzige Anlaufstelle"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap einzige Anlaufstelle Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einzige-anlaufstelle-51597 node51597 einzige Anlaufstelle node44478 Reverse-Charge-Verfahren node51597->node44478 node47412 Versandhandelsregelung node51597->node47412 node39972 Lieferschwelle node51597->node39972 node37192 Internet node34108 elektronischer Geschäftsverkehr node37192->node34108 node34120 Erwerbsteuer node51176 Zolllager node48385 Zollkodex (ZK) node51176->node48385 node33843 EU node34036 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) node34036->node48385 node48612 Umwandlung node48612->node48385 node48385->node51597 node48385->node33843 node45184 sonstige Leistung node37813 Lieferung node37813->node47412 node34108->node51597 node34108->node45184 node34108->node37813 node34108->node44478 node47412->node34120 node30740 Abhollieferung node39972->node47412 node39972->node30740 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node51451->node44478 node49603 Umsatzsteuer node49603->node44478 node36101 Handelsvertreter node36101->node44478 node47118 Vorsteuerabzug node47118->node44478 node46941 Ursprungslandprinzip node46941->node47412
    Mindmap einzige Anlaufstelle Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einzige-anlaufstelle-51597 node51597 einzige Anlaufstelle node44478 Reverse-Charge-Verfahren node51597->node44478 node39972 Lieferschwelle node51597->node39972 node47412 Versandhandelsregelung node51597->node47412 node34108 elektronischer Geschäftsverkehr node34108->node51597 node48385 Zollkodex (ZK) node48385->node51597

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete