Direkt zum Inhalt

enger Sicherungszweck

Definition: Was ist "enger Sicherungszweck"?

Mit der Sicherungszweckerklärung wird bestimmt, für welche Kredite die Kreditsicherheit dienen soll. Mit dem engen Sicherungszweck wird die Sicherheit eindeutig einem genau bestimmten Kreditvertrag zugeordnet.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Sicherungszweckerklärung ist eine Zusatzvereinbarung zur Grundschuld, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:

    • Bestimmung der Kredite, die besichert werden sollen,
    • Unterhaltung, Versicherungs- und Besichtigungsrecht des Grundstücks,
    • Verpfändung von Versicherungsansprüchen,
    • Verrechnung von Zahlungen und Anrechnung der Erlöse,
    • Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile.

    Sie ist im Kreditgeschäft unverzichtbar. Es ist darauf zu achten, dass die Sicherungszweckerklärung vor erster Valutierung des Kredites vorliegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Sicherungszweck genau beurteilt worden. Hierbei ist insbesondere der sog. erweiterte Sicherungszweck, also die Haftung einer Grundschuld für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen eines Kreditinstitutes nur noch dann uneingeschränkt zu sehen, wenn die Grundschuld von den Kreditnehmern selbst gestellt worden ist. Sind z.B. Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks, so gilt der erweiterte Sicherungszweck nur für gemeinsame Verbindlichkeiten. Ist der Grundstückseigentümer nicht mit dem Kreditnehmer identisch, dann kann die Haftung formularmäßig nur noch für Forderungen aus demjenigen Geschäft vereinbart werden, das Anlass für die Grundschuldbestellung war. Bes. Vorsicht ist geboten, wenn z.B. eine Sicherungszweckerklärung bei gleichzeitigem Rangrücktritt mit einem Wohnungsrecht unterschrieben wird. Hier ist unbedingt anzuraten, nur einen engen Sicherungszweck zu bestimmen.

    Mit dem engen Sicherungszweck wird die Sicherheit eindeutig einem genau bestimmten Kreditvertrag zugeordnet. Dabei werden das Datum des Kreditvertrages und der Kreditbetrag bezeichnet. Die Sicherheit dient dann zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer aus dem bezeichneten Kreditvertrag und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Kreditlaufzeit verlängert wird. Sollte der Vertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche der Bank gegenüber den Kreditnehmern gesichert.

    Kommt es bei der Laufzeitverlängerung (Anschlussfinanzierung) zu weitergehenden Vertragsänderungen, sollte der Sicherungszweck der Kreditsicherheiten neu bestimmt, also eine neue Sicherungszweckerklärung hereingeholt werden.

    Ein enger Sicherungszweck muss grundsätzlich vereinbart werden wenn Grundstückseigentümer und Kreditnehmer nicht identisch sind (z.B. Nacherbe). Der enge Sicherungszweck soll verhindern, dass ein Sicherheitensteller eine Verpflichtung eingeht, die über den eigentlichen Sicherungszweck hinausgeht.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "enger Sicherungszweck"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap enger Sicherungszweck Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/enger-sicherungszweck-52856 node52856 enger Sicherungszweck node45686 Sicherungszweckerklärung node52856->node45686 node37579 Kreditgeschäft node52856->node37579 node35586 Grundschuld node52856->node35586 node32110 Haftung node52856->node32110 node50357 Verbindlichkeiten node52856->node50357 node31379 Arbeitsentgelt node53268 Schuldhaftentlassung node53268->node45686 node45686->node35586 node28212 Bankorganisation node28212->node37579 node53063 Kreditrisikomanagement node53063->node37579 node46227 SCHUFA node46227->node37579 node49053 Zoll node31594 Angestellter node31594->node32110 node54080 Wirtschaft node54080->node32110 node33431 Hypothek node35586->node33431 node32110->node31379 node32110->node49053 node41155 Maßgeblichkeitsprinzip node34982 Eigenkapital node34982->node50357 node38061 Kapital node38061->node50357 node43179 Rückstellung node50357->node41155 node50357->node43179 node36423 Höchstbetragshypothek node36423->node35586 node49761 Vertrag node49761->node35586 node45069 Pfandrecht node45069->node35586 node53274 Sicherungsvertrag node53274->node45686
    Mindmap enger Sicherungszweck Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/enger-sicherungszweck-52856 node52856 enger Sicherungszweck node35586 Grundschuld node52856->node35586 node50357 Verbindlichkeiten node52856->node50357 node32110 Haftung node52856->node32110 node37579 Kreditgeschäft node52856->node37579 node45686 Sicherungszweckerklärung node52856->node45686

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete