Entschädigungsgesetz
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) i.d.F. vom 13.7.2004 (BGBl. I 1658) m.spät.Änd.
Regelt die Entschädigung für ehemalige Eigentümer von Grundstücken auf dem Gebiet der DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können (s. Vermögensgesetz). Die Entschädigungen werden aus einem Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht (§ 9 EntschG). Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend ; vgl. §§ 12 ff; zuständig sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Betrieb Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwaltung Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person
eingehend
Entschädigungsgesetz
ausgehend