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Entsendung von Arbeitnehmern

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Steuerrecht

    Begriff

    1. EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 (ABl. L 18 S. 1ff vom 21.1.1997): Bezweckt, im Fall grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern die in wichtigen Teilbereichen gebräuchlichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsorts als Mindestnorm zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die Dienstleistungen am gleichen Ort erbringen, teilweise anzunähern (Produktionsort-Prinzip).

    2. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20.4.2009 (BGBl. I 799). a) Das Gesetz benennt in § 2 Mindestarbeitsbedingungen, die branchenunabhängig gelten in Arbeitsverhältnissen zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen in Deutschland beschäftigren Arbeitnehmer. b) Darüber hinaus werden für solche Arbeitsverhältnisse in enumerativ aufgezählte Wirtschaftszweigen bestimmte branchenbezogene Tarifverträge für anwendbar erklärt. Dies sind gemäß § 4 folgende genannte neun Branchen: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistung, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbau, Wäschereibranche, Abfallwirtschaft, die Aus- und Weiterbildungsbranche sowie Schlachten und Fleischverarbeitung. Dazu wurden Sonderregelungen über Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche geschaffen (§§9-13).

    b) Ziel des Gesetzes ist es, angemessene Mindestarbeitsbedingungen zu schaffen und durchzusetzen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren.

    c) Der betreffende bundesweite Tarifvertrag muss für allgemeinverbindlich erklärt sein oder es muss eine Rechtsverordnung gemäß § 7, 7a vorliegen. Gemäß § 7 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in den im Gesetz aufgeführten neun Branchen auf Antrag durch Rechtsverordnung folgendes bestimmen: dass die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags allgemeinverbindlich, also auf alle unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden ist. Darüber hinaus kann eine solche Rechtsverordnung auch für andere Branchen erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§§ 4 Abs. 2, 7a)

    Vgl. auch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen.

    Steuerrecht

    1. Beim Arbeitnehmer ist das empfangene Gehalt i.d.R. im Tätigkeitsstaat zu versteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Land eine bestimmte zeitliche Schwelle (meist 183 Tage innerhalb eines Jahres) überschreitet; wird der Arbeitnehmer für ein verbundenes Unternehmen im Tätigkeitsstaat oder für eine dortige Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig, dann ist sein Gehalt auch bei kürzeren Aufenthalten dort zu versteuern.

    2. Auf der Unternehmensseite ist das Gehalt des Arbeitnehmers Betriebsausgabe. Ist der Arbeitnehmer von einem Konzernunternehmen zu einem anderen entsandt worden und sein Gehaltsniveau höher als das, das vergleichbare Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat beziehen, kann bei dem begründeten Verdacht einer Übervorteilung des verbundenen Unternehmens (durch das entsendende Unternehmen) die Finanzverwaltung in diesem Land in der Zahlung des hohen Gehalts an den Arbeitnehmer teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen.

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