Erholungshilfe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kriegsopferfürsorge; Leistung für Beschädigte, deren Ehegatten oder Lebenspartner und Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und - bei Beschädigten - die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist (§ 27b BVG).
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