Ersatzware
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Waren, die nach bes. Bewilligung als Ersatz für unveredelt eingeführte und zur aktiven Veredelung mit Zollfreiheit abgefertigte Einfuhrwaren bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse eingesetzt werden. Im Einzelfall kann die Verwendung von Ersatzware auch im Rahmen der passiven Veredelung bewilligt werden. Wichtig ist, dass die Ersatzwaren die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren bzw. Waren der übergehenden Ausfuhr haben.
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München, 2013, S. Art. 114 Rz.18; Art. 145 Rz. 43
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