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Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gegen einen anderen Sozialleistungsträger: Richtet sich nach den §§ 102 ff. SGB X.

    2. Gegenüber dem Leistungsempfänger nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsgesetze i.V. mit § 50 SGB X.

    3. Gegen einen Dritten: Richtet sich nach § 115 SGB X (gegen den Arbeitgeber) und § 116 SGB X (gegen Schadensersatzpflichtige).

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