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EU-GVV

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Verordnung des Europäischen Rates Nr. 44/2001. Die EU-GVV gilt für den gesamten Bereich der EU und löste 2001 das bis dahin geltende „Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EU-GVÜ) ab. Die Verordnung regelt, welche nationalen Gerichte für Klagen gegen ein europäisches Unternehmen oder eine natürliche Person, die in der EU ansässig ist, zuständig sind. Zudem bestimmt die EU-GVV wie Entscheidungen aus einem der EU-Mitgliedsstaaten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckt werden können. Im Ergebnis garantiert diese Verordnung, dass Urteile von Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können.

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