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Europa-Abkommen

Kurzerklärung
1. Begriff: bes. Form von Assoziierungsabkommen der EU nach Maßgabe von Art. 217 AEUV geschlossen mit der Türkei (ABl 1964, 3687), zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (bis zum EU-Beitritt am 1.5.2004) sowie Bulgarien und Rumänien (bis zum EU-Beitritt am 1.1.2007). 2. Ratifizierung: Weil die Europa-Abkommen sich auch auf Regelungsbereiche erstrecken, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fallen, mussten die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsstaat der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der EU in Handelsfragen wurde der handelspolitische ... Ausführliche Erklärung
Fachautoren für dieses Stichwort
Jens Mester
Sprecherdienst der Kommission (SPP)
Dr. Carsten Weerth
Lehrbeauftragter für International Trade Law an der Jacobs University Bremen
Buch zum Thema
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Ausführliche Erklärung

1. Begriff: bes. Form von Assoziierungsabkommen der EU nach Maßgabe von Art. 217 AEUV geschlossen mit der Türkei (ABl 1964, 3687), zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (bis zum EU-Beitritt am 1.5.2004) sowie Bulgarien und Rumänien (bis zum EU-Beitritt am 1.1.2007).

2. Ratifizierung: Weil die Europa-Abkommen sich auch auf Regelungsbereiche erstrecken, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fallen, mussten die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsstaat der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der EU in Handelsfragen wurde der handelspolitische Teil der Europa-Abkommen stets schon vor der mitgliedstaatlichen Ratifikation durch ein sog. Interimsabkommen in Kraft gesetzt, welches dann später durch die Europa-Abkommen abgelöst wurde.

3. Zweck der Europa-Abkommen war und ist es, den marktwirtschaftlichen Transformationsprozess in den betreffenden Staaten zu fördern und ihre Volkswirtschaften schrittweise an die EU heranzuführen.

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Sachgebiete
Europa-Abkommen
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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