Direkt zum Inhalt

europäisches Mahnverfahren

(weitergeleitet voneuropäischer Zahlungsbefehl)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geregelt in §§ 1087 bis 1096 ZPO aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1896/2006. In Deutschland ist hierfür ausschließlich das Amtsgericht in Berlin-Wedding zuständig (§ 1087 ZPO). Die Anträge müssen in maschinenlesbarer Form eingereicht werden. Aus einem für vollstreckbar erklärten europäischen Zahlungsbefehl findet im Inland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es dazu einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093 ZPO). Wird gegen den Europäischen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen ab Zustellung an den Antragsgegner (Art. 16 II VO EG1896/06) Einspruch eingelegt, wird das Verfahren wie beim dt. Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet (§ 1091 i.V. mit § 697 I bis III ZPO). Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, muss den Antragsteller dazu bestellen, binnen zwei Wochen den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "europäisches Mahnverfahren"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap europäisches Mahnverfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/europaeisches-mahnverfahren-51880 node51880 europäisches Mahnverfahren node51881 europäischer Zahlungsbefehl node51881->node51880
    Mindmap europäisches Mahnverfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/europaeisches-mahnverfahren-51880 node51880 europäisches Mahnverfahren node51881 europäischer Zahlungsbefehl node51881->node51880

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete