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Event-Wirtschaft

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Wirtschaftszweig innerhalb des tertiären Sektors der Volkswirtschaft. Setzt sich zusammen aus allen Wirtschaftseinheiten, die in der Planung, Organisation, Ausrichtung, Durchführung und dem Controlling von Veranstaltungen aller Art (s. Event) tätig sind; d.s. Veranstalter, Agenturen, Ausrichter, "Logistik"-Dienstleister uns sonstige Dienstleister sowie alle Glieder der sog. Reisekette: Reiseveranstalter und Geschäftsreisemanagement, Reisebüros, Verkehrsträger (s. Reiseverkehr), Zielgebiete (s. Destinationsmanagement) und Hotellerie.

    2. Aufbau: Die verschiedenen Event-Beteiligten erbringen die Veranstaltungsleistung typischerweise in einer Koproduktion:
    a) Veranstalter: Dies sind typischerweise Unternehmen ("Corporates"), Verbände, Vereine, polit. Parteien, Verwaltung.
    b) Agentur-Dienstleister: Diese unterscheiden sich typischerweise in Kreativ-Agenturen und  Organisations-Agenturen.
    (1) Kreativ-Agenturen sind entweder spezialisierte Event-Agenturen oder Full-Service-Werbe- oder PR-Agenturen (s. Werbeagentur) bzw. deren spezialisierte Tochterunternehmen.
    (2) Organisations-Agenturen sind insbes. Professional Congress Organizer (PCO). Diese Agenturen sind im Kern einschlägig tätige Reisebüros und übernehmen (je nach Leistungsumfang) teilweise oder ganz die Organisation von Kongressen oder Tagungen (sie sind typischerweise nur in diesem Segment tätig), d.h. die Buchung der Reise, der Veranstaltungsstätte, der Dienstleister vor Ort (Personal, Catering, Technik etc.) sowie der Übernachtung sowie ggf. Beauftragung von Kreativ-Agenturen zur Veranstaltungskonzeption. Agentur-Dienstleister agieren oft als eine Art "Sub-" oder "Generalunternehmer" des Veranstalters, selektieren und kontrahieren die nachgelagerten Dienstleister c) und/oder d). Im Rahmen des Event-Controllings kommen teilweise auch spezialisierte Dienstleister aus dem Segement des Kommunikations-Controllings zum Einsatz (z.B. Marktforschungsinstitute oder spezialisierte Event-Controlling-Dienstleister). Teilweise wird diese Aufgabe auch von den Kreativ-Dienstleistern mit übernommen.
    c) Ausrichter: Dies sind typischerweise Betreiber von Messen und Veranstaltungsstätten (s. Event-Locations) aller Art, d.s. Veranstaltungszentren, Tagungshotels, Special Event Locations. Sie agieren typischerweise als Dienstleister der Veranstalter, treten zuweilen aber auch selbst als Veranstalter auf.
    d) "Logistik"-Dienstleister: Die "Logistik"-Dienstleister bilden die logistische Plattform der Veranstaltung. Hierunter zählen typischerweise alle Dienstleister, die mit der Ausrichtung und Durchführung der Veranstaltung vor Ort betraut sind: Event-Service- bzw. -Personal-Agenturen, die das Personal stellen und die Veranstaltung vor Ort durchführen; Dienstleister für Gastronomie/Catering/Bankett; Dienstleister für Veranstaltungstechnik. Streng genommen zählen auch die Dienstleister unter c) zu den "Logistik"-Dienstleistern; sie werden hier lediglich wegen ihrer - auch veranstaltungsrechtlich - hervorgehobenen Bedeutung als Ausrichter in einer eigenen Gruppe geführt.
    e) Sonstige Dienstleister: Hierunter fallen typischerweise Vertreter der darstellenden Künste, z.B. Schauspieler, Tänzer, Sänger, Musiker, Zauberer (bzw. deren Vermittler, z.B. Künstleragenturen).

    3. Rechtliche Aspekte/Veranstalterstatus: Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Der Veranstalter ist insbes. verantwortlich für die Inhalte der Veranstaltung sowie im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die Sicherheit der Teilnehmer. Er hat vor der Veranstaltung die erforderlichen behördlichen (feuerpolizeilichen, Ausschank- etc.) Genehmigungen einzuholen und während der Veranstaltung die einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. die geltende Versammlungsstättenverordnung) zu beachten.

    Der Veranstalterstatus bestimmt sich durch die einfache Rechtsregel: "Veranstalter ist, wer als Veranstalter auftritt". Diese sog. "Anscheinsvermutung" ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung (z.B. Nennung auf der Einladung, dem Veranstaltungsplakat) und wird vor Gericht unabhängig von den vertraglichen Regelungen beurteilt, die zwischen dem Veranstalter und seinen Dienstleistern evtl. getroffen worden sind.

    Im Schadensfall ist daher zunächst grundsätzlich der Veranstalter in der Haftung und somit Anspruchsgegener eines Klägers. Er kann ggf. seinerseits Dienstleister in Regress nehmen, soweit diese den Schaden verursacht haben. Es ist üblich, dass Veranstalter ihre Haftung ganz oder in Teilen auf ihre Dienstleister überwälzen, insbes. auf den Ausrichter als  Betreiber der Veranstaltungsstätte. Dieser wiederum hat seinerseits Verträge (mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen) mit  Dienstleistern, die ihm ggf. haften.

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