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Ewiges Widerrufsrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei einem Immobiliar-Darlehensvertrag hat der Kreditnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Über das Widerrufsrecht wird der Verbraucher in den vorvertraglichen Informationsunterlagen (z.B. im ESIS-Merkblatt) und im Darlehensvertrag informiert (belehrt). Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, haben zur Folge, dass die Kreditverträge auch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden können. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ ist durch die am 21. März 2016 in Kraft getretene Wohnimmobilienkreditrichtlinie erheblich beschnitten worden. Bei Immobiliar-Darlehensverträgen die seitdem abgeschlossen werden, ist das Widerrufsrecht – wenn belehrt worden ist – auf maximal ein Jahr und 14 Tage verlängert worden. Danach hat der Darlehensnehmer (bei fehlerhafter Belehrung) nunmehr das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen. Hierüber muss er von dem finanzierenden Kreditinstitut schriftlich informiert werden. (s.a. Widerrufsfolge).

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