I. Volkswirtschaft: Nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder und nach dem technischen und kulturellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung für den Lebensunterhalt als notwendig anerkannte Lohnhöhe. II. Einkommensteuerrecht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf. Ausführliche Erklärung