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Existenzminimum

Kurzerklärung

I. Volkswirtschaft: Nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder und nach dem technischen und kulturellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung für den Lebensunterhalt als notwendig anerkannte Lohnhöhe. II. Einkommensteuerrecht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

I. Volkswirtschaft:

1. Begriff: Nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder und nach dem technischen und kulturellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung für den Lebensunterhalt als notwendig anerkannte Lohnhöhe.

2. Arten:
(1) physiologisches Existenzminimum und
(2) kulturelles (auch soziales) Existenzminimum.

Vgl. auch Existenzminimum-Theorien des Lohns.

II. Einkommensteuerrecht:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153 (169)) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und (unter Berücksichtigung von Art. 6 I GG) desjenigen seiner Familie bedarf. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allg. wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Soweit der Gesetzgeber im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist demnach der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60 (93, 94)). Da die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf generell durch den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf gemindert wird, ist dieser im Steuerrecht von der Einkommenssteuer zu verschonen.

2. Das im Jahr 2010 steuerfrei zu stellende sachliche Existenzminimum beträgt 7.656 Euro, bei Ehepaaren 12.996 Euro, bei Kindern 3.864 Euro. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich entsprechend auf 7.664 Euro für Alleinstehende, 15.329 für Ehepaare und 3.648 für Kinder.

Vgl. auch Grundfreibetrag.
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