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F-Klauseln

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die F-Klauseln der Incoterms sind Elemente von Absendeverträgen (shipment contracts). Eine F-Klausel sollte gewählt werden, wenn der Käufer Gefahren und Kosten ab einem bestimmten Lieferort im Exportland tragen, der Verkäufer aber die Exportabfertigung über­nehmen soll. Der Käufer hat die Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland. Der Käufer hat dabei die Wahl des Transportmittels und des Frachtführers, kann z.B. mit Reedereien seines eige­nen Landes verladen (was ihm gelegentlich vorgeschrieben ist). Allerdings ist es auch nicht selten, dass auch bei einer F- Klausel vereinbart wird, dass der Verkäufer den Frachtvertrag besorgt, wenn er dies besser leisten kann als der Käufer, z.B. wenn er günstigere Frachtraten erzielen kann ("unechter F-Vertrag").

    Hinsichtlich der F-Klauseln ist die Unterscheidung zwischen Frachtführer und Spediteur wichtig, insbesondere bezüglich der Haftung, da der Spediteur weni­ger umfassend für die Ware haftet als ein Frachtführer. Ein Spediteur ist eine Art Makler (Vermittler), der den Transport durch Dritte, z.B. einen vertraglichen Frachtführer, besorgen lässt. Der Spediteur übernimmt also nicht die Verant­wortung für den Transport bis zum Bestimmungsort, sondern nur für die sorg­fältige Auswahl des Frachtführers, durch den er den Transport besorgen lässt. Der Spediteur haftet (in Deutschland) nach den Allgemeinen Deutschen Spedi­teursbedingungen (ADSp), der Frachtführer (z.B. der Fuhrunternehmer) haftet nach den weitergehenden Bestimmungen des HGB. Der Spediteur kann auch selbst die Beförderungsverpflichtung übernehmen und damit vertraglicher Frachtführer werden (Selbsteintritt). Dies ist bei Einsatz unterschiedlicher Transportmittel (multimodaler Transport) nicht selten.

    Bei multimodalem Transport spricht man auch von kombiniertem Transport, d.h. einem Wechsel zwischen verschiedenen Transportmitteln, im Unterschied zu gebrochenem Transport, der einen Trägerwechsel bei demselben Transportmittel bedeutet, also z.B. ein „Umladen“ von einem Lkw auf einen anderen. Letzteres bezeichnet man in der Akkreditiv-Sprache als transshipment und wird oft vertraglich untersagt (not allowed), weil jedes Umladen ein zusätzliches Risiko bedeutet. Da nun z.B. bei einem Luft- oder Seetransport immer ein Vorlauf (z.B. per Lkw), der Hauptlauf per Schiff oder Flugzeug und ein Nachlauf z.B. wieder per Lkw erfolgen, wäre ein Ausschluss von „transshipment“ unsinnig.

    Grundsätzlich ist zu empfehlen, die automatische, aber mit vielen Ausnahmen und Begrenzungen gespickte deliktische (verschuldensabhängige) Spediteurs- bzw. Frachtführerhaf­tung zu ergänzen durch eine separate, verschuldensunab­hängige Transportversicherung, die (wirklich) alle Risiken und den vollen Wert von Haus zu Haus ebenso abdeckt wie etwaige Kostenbeiträge zur Großen Havarie. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die – ggf. gerichtliche – Durchsetz­barkeit der Transportversicherung gewährleistet ist. Wichtig ist auch, ob die Versiche­rungsentschädigung sich nur auf Sachschäden erstreckt oder auch auf Folgeschäden (Vermögensschäden).

    Vgl. FCA, FAS, FOB, C-Klauseln, D-Klauseln.

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