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Fahrlässigkeit

Kurzerklärung

I. Zivilrecht: Außerachtlassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt. II. Strafrecht: Die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. III. Versicherungswesen: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ausführliche Erklärung

Buch zum Thema
Dieses Buch ist ein Beratungshandbuch für Anwälte und Steuerberater in der steuerstrafrechtlichen Praxis. Prozess- und Verfahrenstaktik stehen dabei stets im ... mehr
Ausführliche Erklärung

I. Zivilrecht:

Außerachtlassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Weder Verkehrsunsitten noch Fähigkeiten oder Einsicht des Schuldners werden berücksichtigt, jedoch wird innerhalb bestimmter Gruppen differenziert (z.B. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB).

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Schuldner den schädlichen Erfolg bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (aber nicht daran gedacht hat = unbewusste Fahrlässigkeit).

Bisweilen wird nur für grobe Fahrlässigkeit (Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss) gehaftet, z.B. Schenker, Verleiher, Schuldner bei Annahmeverzug.

Nur für konkrete Fahrlässigkeit, d.h. Verletzung der Sorgfalt, die der Schuldner in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, hat z.B. der Gesellschafter einzustehen. Wer für konkrete Fahrlässigkeit haftet, ist von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB).

II. Strafrecht:

die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. Unbewusste Fahrlässigkeit, wenn der Täter den voraussehbaren Erfolg nicht bedacht hat, bewusste Fahrlässigkeit, wenn er den Erfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber darauf vertraut hat, dass er nicht eintreten werde. Abgrenzung zum bedingten Vorsatz oft schwierig.

III. Versicherungswesen:

1. Begriff: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB).

2. Merkmale: Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolgs voraus. Zu unterscheiden sind die bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit sowie die einfache und grobe Fahrlässigkeit.

3. Folgerungen und Ergebnisse: Für alle Formen der Fahrlässigkeit, auch für grobe Fahrlässigkeit, besteht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz.

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Sachgebiete
Fahrlässigkeit
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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