durch verbotene Eigenmacht erlangter Besitz. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzvorgängers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers beim Erwerb kannte (§ 858 BGB).
Vgl. auch Besitzschutz.