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Finanzplanungsrat

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Seit 2010 nicht mehr existentes politisches Beratungsgremium, das Empfehlungen für die Koordinierung der Finanzplanungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf der Grundlage des § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes a.F. abgegeben hat.

    2. Mitglieder waren: Bundesminister der Finanzen (Vorsitzender) und für Wirtschaft und Technologie, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder, vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und - mit dem Recht der Teilnahme an den Beratungen - die Deutsche Bundesbank.

    3. Der Finanzplanungsrat hatte folgende Aufgaben: Ermittlung einer einheitlichen Systematik, einheitlicher volks- und finanzwirtschaftlicher Annahmen für die Gestaltung der Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften sowie der Schwerpunkte im Bereich der öffentlichen Aufgaben. Seit dem Inkrafttreten des § 51a HGrG am 1.7.2002 spielte der Finanzplanungsrat eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU).

    4. Der Finanzplanungsrat wurde aufgelöst durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrats und zur Übertragung fortzuführender Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zu Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010 (BGBl. I S. 671). Siehe auch Stabilitätsrat.

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