Ein Firmenwert ist der Betrag, den ein Käufer bei Übernahme einer Unternehmung als Ganzes unter Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen (Unternehmungswert, Ertragswert) über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden (Substanzwert) hinaus zu zahlen bereit ist (Unternehmungsmehrwert). Firmenwertbildende Faktoren sind z.B. gutes Management, effiziente Herstellungsverfahren bzw. Betriebsorganisation, Facharbeiterstamm, verkehrsgünstige Lage, Stammkundschaft. Für die Bilanzierung in Handels- und Steuerrecht zu unterscheiden:
(1) Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert, entspricht der Differenz von Ertragswert und Substanzwert;
(2) derivativer (abgeleiteter) Firmenwert; letzterer wird durch Kauf erworben und entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert.
Anders: Praxiswert. Ausführliche Erklärung
Geschäftswert, Goodwill, Façonwert, Fassonwert.
Der derivative Firmenwert unterliegt in der Handelsbilanz einem Aktivierungsgebot. Er ist gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen (immaterielles Wirtschaftsgut) auszuweisen, soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt (§ 266 II HGB), und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 246 I HGB). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die zuvor bestehenden Wahlrechte bezüglich des Ansatzes und der Bewertung des derivativen Firmenwerts abgeschafft, um die Vergleichbarkeit der Handelsbilanz zu erhöhen.
1. Ansatz in der Steuerbilanz: a) Der originäre Firmenwert ist nicht ansatzfähig, der derivative hingegen ansatzpflichtig; er ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 6 I Nr. 1 EStG) und um Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu vermindern. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Firmenwerts gilt ein Zeitraum von 15 Jahren (§ 7 I 3 EStG).
b) Eine Herabsetzung des Firmenwerts ist nur bei gesunkenem Teilwert möglich.
2. Regelung gemäß Bewertungsgesetz: Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nur der derivative (entgeltlich erworbene) Firmenwert anzusetzen (§ 95 I BewG). Die Bewertung für das Betriebsvermögen erfolgt mit dem Wertansatz für die Steuerbilanz (§ 109 I BewG).