Flurbereinigungsbeschluss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In dem Flurbereinigungsbeschluss nach § 6 des Flurbereinigungsgesetzes sind u.a. festzuhalten:
- Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§16);
- die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14);
- die Bestimmungen der Nutzungsänderungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6)
Die entscheidenden Teile sind öffentlich bekannt zu machen und auszulegen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Flurbereinigungsbeschluss
ausgehend
eingehend
Flurbereinigungsbeschluss
ausgehend