Fördermittel aus der öffentlichen Wohnungsbauförderung erhalten Haushalte (auch Lebensgemeinschaften) mit mind. einer volljährigen Person und einem Kind oder mit mind. einer/ einem schwerbehinderten (50 Prozent) Haushaltsangehörigen, die innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegen. Im Rahmen der Förderung werden Kinder berücksichtigt, die längerfristig zum Haushalt gehören, nämlich (1) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen
(3) Kinder, deren Geburt bei Antragstellung innerhalb der nächsten sechs Monate erwartet wird.