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Freibeträge

Kurzerklärung
Begriff des Steuerrechts für einen von der Besteuerung freibleibenden Betrag. Anders: Freigrenze. I. Einkommensteuerrecht: (Lohnsteuerrecht): 1. Grundfreibetrag:In den Tarif eingebauter Freibetrag, der das Existenzminimum des Steuerpflichtigen freilassen soll; beträgt im Jahr 2009 7.834 Euro (§ 32a EStG)(Einkommensteuertarif). 2. Freibeträge bei Einkünfteermittlung: (1) Freibeträge für Veräußerungsgewinne; (2) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Versorgungsfreibetrag; (3) Einkünfte aus Kapitalvermögen: hier ist der frühere Sparer-Freibetrag mit der Umstellung auf die Abgeltungsteuer ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Begriff des Steuerrechts für einen von der Besteuerung freibleibenden Betrag.

Anders: Freigrenze.

I. Einkommensteuerrecht:

(Lohnsteuerrecht): 1. Grundfreibetrag:In den Tarif eingebauter Freibetrag, der das Existenzminimum des Steuerpflichtigen freilassen soll; beträgt im Jahr 2009 7.834 Euro (§ 32a EStG)(Einkommensteuertarif).

2. Freibeträge bei Einkünfteermittlung:
(1) Freibeträge für Veräußerungsgewinne;
(2) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Versorgungsfreibetrag;
(3) Einkünfte aus Kapitalvermögen: hier ist der frühere Sparer-Freibetrag mit der Umstellung auf die Abgeltungsteuer ausgelaufen und durch einen Sparer-Pauschbetrag für Werbungskosten ersetzt worden.

3. Freibeträge bei Einkommensermittlung:
(1) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),
(2) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
(3) besonderer Freibetrag bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 III EStG, für kleinere Betriebe),
(4) Kinderfreibetrag,
(5) Betreuungsfreibetrag,
(6) Ausbildungsfreibetrag
(7) Altenheim-Freibetrag.

4. Freibeträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugs(§ 39a EStG): Auf der Lohnsteuerkarte haben Freibeträge die Bedeutung, dass der Arbeitgeber den von ihm ausgezahlten Arbeitslohn um den eingetragenen Freibeträge vermindern darf und somit die Lohnsteuer nur auf die verbleibende Restgröße einbehalten muss. Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte können Arbeitnehmer erreichen, dass die Lohnsteuerbelastung sich von vornherein an der voraussichtlichen Höhe ihres steuerpflichtigen Nettoeinkommens und nicht an den Bruttoeinnahmen orientiert. Welche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, regelt § 39a EStG (u.U. Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene).

II. Körperschaftsteuerrecht:

1. Freibeträge für kleinere Körperschaften in Höhe von 3.835 Euro, höchstens in Höhe des Einkommens (§ 24 KStG).

2. Freibeträge für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Vereine in den ersten zehn Jahren in Höhe von 13.498 Euro, höchstens in Höhe des Einkommens (§ 25 KStG).

III. Gewerbesteuerrecht:

Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag bleiben bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften 24.500 Euro des Gewerbeertrags (§ 11 I 1 GewStG) unbesteuert. Bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Freibetrag 5.000 Euro.

IV. Erbschaftsteuerrecht:

1. Die persönlichen Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG, R 72 und 73 ErbStR) betragen nach der Erbschaftsteuerreform 2009 bei unbeschränkter Steuerpflicht bei Erwerb
(1) des Ehegatten 500.000 Euro (davor 307.000 Euro);
(2) der Kinder und Kinder verstorbener Kinder, wenn sie in Steuerklasse I fallen, 400.000 Euro (davor 205.000 Euro);
(3) der Kindeskinder, wenn sie in Steuerklasse I fallen, 200.000 Euro (davor 51.200 Euro)
(4) der übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro (davor: 51.200 Euro),
(5) der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro (davor 10.300 Euro),
(6) des Lebenspartners 500 000 Euro (davor 5.200 Euro),
(7) bei beschränkter Steuerpflicht einheitlich nur 2.000 Euro (davor 1.100 Euro).

2. Neben den Freibeträgen aus 1. erhalten der überlebende Ehegatte und neuerdings der überlebende Lebenspartner für jeden Erwerb und Kinder im Sinn der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 I ErbStG) für Erwerbe von Todes wegen die folgenden besonderen Versorgungsfreibeträge, die um den Kapitalwert der aus Anlass des Todes des Erblassers zustehenden, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen sind (§ 17 ErbStG):
(1) 256.000 Euro für den Ehegatten,
(2) 52.000 Euro für Kinder bis zu fünf Jahren,
(3) 41.000 Euro für Kinder zwischen fünf und zehn Jahren,
(4) 30.700 Euro für Kinder zwischen zehn und 15 Jahren,
(5) 20.500 Euro für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren,
(6) 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

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