Strafe, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitstrafe beträgt einen Monat, höchstens fünfzehn Jahre (§ 38 StGB).
Vgl. auch Strafvollzug.