im Zivilprozess neben dem schriftlichen Vorverfahren zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins, damit in diesem der Prozess möglichst beendet werden kann. Wird das Verfahren z.B. nicht durch Urteil (auch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil), Vergleich oder Klagerücknahme sowie Klageverzicht abgeschlossen, so hat das Gericht alle Anordnungen (z.B. Zeugen laden) zur Vorbereitung des Haupttermins zu treffen (§ 275 ZPO).