Direkt zum Inhalt

Arbeitsschutz

(weitergeleitet vonGefahrenschutz)
Definition: Was ist "Arbeitsschutz"?

Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten sind im Grundsatz im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996 (BGBl. I 1246) m.spät.Änd. geregelt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Schutzzweck
    2. Gliederung des Arbeitsschutzes
    3. Durchführung
    4. Verordnungen nach dem ArbSchG

    Arbeitnehmerschutz; Schutz der Arbeitnehmer durch gesetzliche Regelungen (Arbeitsschutzrecht).

    Schutzzweck

    Der Arbeitnehmer hat mit technischen Einrichtungen zu tun und ist in Produktionsverfahren eingegliedert, die seine Gesundheit bedrohen können. Gefahren für den Arbeitnehmer können sich auch aus der wirtschaftlichen Überlegenheit des Arbeitgebers ergeben. Dem Schutz vor diesen Gefahren dient das gesamte Arbeitsrecht. Auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren Einhaltung nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften besteht gegenüber dem Staat.

    Das Arbeitsschutzrecht wirkt aber auch auf den privatrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein. Bei Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften hat der Arbeitnehmer u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht und kann bei schuldhafter Verletzung der Schutzvorschriften Schadensersatz verlangen.

    Gliederung des Arbeitsschutzes

    1. Nach dem geschützten Personenkreis: a) Allgemeiner Arbeitsschutz: Gilt für alle Arbeitnehmer.

    b) Bes. Arbeitsschutz: Gilt für einzelne Berufsgruppen, z.B. Bergleute (BundesbergG), Seeleute (Seearbeitsgesetz), mit gefährlichen Stoffen Beschäftigte [Chemikaliengesetz (ChemG), Gentechnikgesetz (GenTG), Störfall-Verordnung, Strahlen- und Röntgenschutzverordnung], Heimarbeiter sowie für Frauen (Mutterschutz), für Jugendliche (Jugendarbeitsschutz) und für behinderte Menschen (SGB IX).

    2. Nach dem Gegenstand: a) Betriebs- oder Gefahrenschutz: Vorschriften zur Verhütung von Betriebsunfällen bilden einen wesentlichen Teil des Arbeitsschutzes.
    b) Arbeitszeitschutz: Gesetzliche Verbote von Feiertagsarbeit und Vorschriften über die Höchstarbeitszeit schützen gegen Überanstrengung und vorzeitigen Verschleiß der Arbeitskraft (Arbeitszeit, Sonntagsarbeit).
    c) Arbeitsvertragsschutz: Schutz vor unsozialer Regelung der vertraglichen Arbeitsbedingungen. Dazu dient z.B. das Truckverbot. Zu dem aus dem Arbeitsvertrag folgenden Arbeitsschutz vgl. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

    Durchführung

    1. Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten sind im Grundsatz im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996 (BGBl. I 1246) m.spät.Änd. geregelt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§§ 3–14 ArbSchG). Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§§ 15–17 ArbSchG).

    2. Der Betriebsrat hat bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Er hat darüber zu wachen, dass die Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden (§ 80 I Nr. 1 BetrVG). Er hat mitzubestimmen über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 I Nr. 7 BetrVG). Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen können im Wege freiwilliger Mitbestimmung (Betriebsverfassung, Betriebsrat) in Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden (§ 88 I Nr. 1 BetrVG). Nach § 89 BetrVG hat der Betriebsrat die Pflicht, durch Überwachung den Unfallgefahren im Betrieb entgegenzuwirken.

    3. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII). Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 (BGBl. I 1885) m.spät.Änd. hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

    4. Die Gewerbeaufsicht hat zu überwachen, dass in Betrieben die Schutzvorschriften befolgt werden. Der Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht ist in den verschiedenen Arbeitsschutzvorschriften geregelt und erfasst auch die sonstigen Unfallschutzvorschriften, den Bereich der Gewerbehygiene, des Arbeitszeitschutzes und den Schutz der Mütter, Jugendlichen und Kinder. Für den Arbeitsschutz im Bergbau und in der Seeschifffahrt sind Sonderbehörden zuständig. Gewerbeaufsichtsbeamte haben das Recht, jederzeit - auch nachts - ohne vorherige Anmeldung die Betriebsanlagen zu kontrollieren; sie können Verbote und Auflagen bez. gefährlicher Anlagen erlassen. Als Zwangsmittel der Aufsichtsbehörden kommen in Betracht Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Maßnahme auf Kosten des Pflichtigen), die Festsetzung von Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

    Verordnungen nach dem ArbSchG

    Aufgrund des ArbSchG sind eine Reihe Verordnungen erlassen worden, etwa die PSA-Benutzungsverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Baustellenverordnung und die Gefahrstoffverordnung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitsschutz"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitsschutz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitsschutz-31113 node31113 Arbeitsschutz node28071 Arbeitsrecht node31113->node28071 node29095 Arbeitszeit node31113->node29095 node48267 Tarifvertrag node46222 personenbezogene Daten node29226 Amtshilfe node43341 Sozialdaten node43341->node31113 node43341->node46222 node43341->node29226 node39302 Kündigungsfristen node30387 Arbeitsvertrag node39302->node30387 node29075 Anfechtung node31379 Arbeitsentgelt node31379->node30387 node29883 Arbeitnehmer node29883->node30387 node30387->node31113 node30387->node29075 node44840 Personalabteilung node44840->node28071 node34531 Günstigkeitsprinzip node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node31113 node40805 Kaufmann node46401->node40805 node46003 Schadensersatz node46401->node46003 node34383 Fahrlässigkeit node46401->node34383 node51997 Öffentliches Recht node51997->node28071 node28071->node48267 node28071->node34531 node52003 Mitarbeitermotivation node52003->node29095 node31434 Beruf node31434->node29095 node35179 Erwerbstätige node35179->node29095 node122425 Ressourcen node122425->node29095 node50410 Vorstand node50410->node46401 node45303 Sozialgeheimnis node45303->node43341
    Mindmap Arbeitsschutz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitsschutz-31113 node31113 Arbeitsschutz node29095 Arbeitszeit node31113->node29095 node28071 Arbeitsrecht node31113->node28071 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node31113 node30387 Arbeitsvertrag node30387->node31113 node43341 Sozialdaten node43341->node31113

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise