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Gefahrgüter im Straßenverkehr

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unter die Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut) auf der Straße (BGBl. 2010 II 1412) fallende Stoffe und Gegenstände.

    Einzelheiten über die Zulassung der Beförderung, die bei der Beförderung zu beachtenden allg. Sicherheitspflichten, die Ausnahmen und die Zuständigkeiten regelt
    (1) das Gefahrgutbeförderungsgesetz i.d.F. vom 7.7.2009 (BGBl. I 1774, 3975) m.spät.Änd.,
    (2) die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt i.d.F. vom 30.3.2017 (BGBl. I S. 568).

    Ausnahmen von den darin enthaltenen Vorschriften normiert die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 6.11.2002 (BGBl. I 4350) m.spät.Änd.

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