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gegenseitige Verträge

Definition: Was ist "gegenseitige Verträge"?

Austauschverträge, synallagmatische Verträge; jeden Vertragspartner zu einer im wechselseitigen Verhältnis stehenden Leistung (bzw. Gegenleistung) verpflichtende Verträge, z.B. Kauf-, Miet-, Werkvertrag.

Gesetzliche Sonderregelungen: §§ 320–326 BGB.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zurückbehaltungsrecht
    2. Leistungsstörungen
    3. Behandlung im Insolvenzverfahren

    Zurückbehaltungsrecht

    1. Die beiderseitigen Leistungen haben Zug um Zug zu erfolgen. Jeder Verpflichtete kann, soweit er nicht z.B. bei Miet- und Werkvertrag vorleistungspflichtig ist, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 I BGB; „Einrede des nicht erfüllten Vertrages”).

    2. Ist ein Teil vorleistungspflichtig, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn nach Vertragsschluss durch Verschlechterung der Vermögenslage des anderen Teils der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird und keine Sicherheitsleistung erfolgt (§ 321 BGB).

    3. Geltendmachung der Zurückbehaltungsrechte im Prozess führt zur Verurteilung Zug um Zug (§ 322 BGB).

    Leistungsstörungen

    Die §§ 323–326 BGB regeln den Einfluss von Leistungsstörungen, v.a. auf die Gegenleistung, in teilweiser Ergänzung und Abänderung allgemeiner Vorschriften.

    1. Unmöglichkeit: Wird die eine Vertragspartei durch Unmöglichkeit von ihrer Leistungspflicht befreit, hat dies folgende Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragspartei: a) Es entfällt die Pflicht zur Gegenleistung (Gegenleistungspflicht; § 326 I 1 BGB). Leistet die andere Vertragspartei trotzdem, kann sie ihre Leistung wieder zurückfordern (§ 326 IV BGB). Keine Befreiung von der Gegenleistungspflicht tritt ein
    (1) bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, z.B. wenn die Reparatur einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer endgültig fehlschlägt (irreparable Schlechtleistung). Die andere Vertragspartei hat vielmehr ein Wahlrecht aus Sondervorschriften, z.B. aus Mängelhaftung im Fall einer mangelhaften Kaufsache.
    (2) Bei alleinigem oder weit überwiegendem Verschulden der anderen Vertragspartei an der Unmöglichkeit oder bei Annahmeverzug.
    (3) Wenn die andere Vertragspartei Surrogation nach § 285 BGB verlangt.

    b) Die andere Vertragspartei hat ferner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 V BGB).

    c) Daneben kann die andere Vertragspartei anders als vor der Schuldrechtsreform bei Verschulden Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 325, 283 BGB).

    2. Schlechtleistung und Leistungsverzögerung: Nach einer erheblichen Schlechtleistung oder Leistungsverzögerung durch die eine Vertragspartei hat die andere Partei das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, § 323 BGB (Ablehnung). Die Nachfristsetzung ist entbehrlich
    (1) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung,
    (2) bei Just-in-Time-Verträgen oder sonstigen Fällen unzumutbaren Abwartens.

    Daneben können wiederum Ansprüche auf Schadensersatz bestehen (§§ 325, 281 BGB).

    3. Schutzpflichtverletzung: Ist der anderen Vertragspartei nach Verletzung einer Schutzpflicht das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten, hat sie ebenfalls das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§ 324 BGB) und ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280, 282 BGB).

    Behandlung im Insolvenzverfahren

    Ist ein gegenseitiger Vertrag z.Zt. der Insolvenzeröffnung weder von dem Gemeinschuldner noch von dem Vertragspartner vollständig erfüllt (stets bei Eigentumsvorbehaltsgeschäften), so hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht:
    (1) Er kann Erfüllung des Vertrages verlangen und muss dann auch den Partner voll als Massegläubiger befriedigen.
    (2) Er lehnt die Erfüllung ab, dann hat der Vertragspartner nur einen Schadensersatzanspruch als Insolvenzgläubiger (eine schon erbrachte und in das Eigentum des Gemeinschuldners übergegangene Teilleistung kann er nicht aus der Masse zurückverlangen; § 103 InsO).

    Wählt der Insolvenzverwalter bei Sukzessivlieferungsverträgen Erfüllung, so muss er den ganzen Vertrag voll aus der Masse erfüllen, also auch die Leistungen, die schon vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind. Anders bei Wiederkehrschuldverhältnissen, die nicht zur Abnahme bestimmter Mengen verpflichten, z.B. Verträge über die Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser; hier sind Masseansprüche nur die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüche.

    Sonderregelungen:
    (1) Für Miet- und Pachtverträge (§§ 108–112 InsO) sowie
    (2) für Dienstverträge (§§ 113 f. InsO).

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