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gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien

Kurzerklärung
durch Tarifvertrag vorgesehene und geregelte Einrichtungen, meistens „Kassen”, die für eine ganze Branche bestimmte Fürsorgeleistungen erbringen (z.B. Lohnausgleichskassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen, überbetriebliche Ausbildungsstätten). Nach § 4 II TVG gelten tarifvertragliche Regelungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Tarifgebundenheit). Danach können in Tarifverträgen auch Beitragspflichten zu gemeinsamen ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

durch Tarifvertrag vorgesehene und geregelte Einrichtungen, meistens „Kassen”, die für eine ganze Branche bestimmte Fürsorgeleistungen erbringen (z.B. Lohnausgleichskassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen, überbetriebliche Ausbildungsstätten). Nach § 4 II TVG gelten tarifvertragliche Regelungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Tarifgebundenheit). Danach können in Tarifverträgen auch Beitragspflichten zu gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien begründet werden.

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Sachgebiete
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Informationen zu den Sachgebieten
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