| 
 | 
 | 

Gerechtigkeit

Kurzerklärung

Gerechtigkeit regelt die Beziehungen von Menschen zu anderen Menschen, sie betrifft also Interaktionen, und sie enthält immer ein Moment von Gleichheit. Zentrale Frage ist, wie das „ius suum“, „sein Recht“, bestimmt wird. Ausführliche Erklärung

Buch zum Thema
Managementforschung informiert jährlich über neueste Erkenntnisse und Trends der wissenschaftlichen Diskussion. Band 14 (2004) enthält Beiträge zu folgenden Themen: - ... mehr
Ausführliche Erklärung

1. Begriff: Eine prägnante Definition liefert der römische Jurist Ulpian (170–228 n. Chr.): „Gerechtigkeit ist der feste und dauernde Wille, jedem sein Recht zuzuteilen“. Gerechtigkeit regelt die Beziehungen von Menschen zu anderen Menschen, sie betrifft also Interaktionen, und sie enthält immer ein Moment von Gleichheit. Zentrale Frage ist, wie das „ius suum“, „sein Recht“, bestimmt wird.

2. Gerechtigkeit als Tugend: Nach klassischer Konzeption gilt Gerechtigkeit seit der griech. Antike als höchste Tugend im sozialen Zusammenleben. Sie stellt eine individuelle Haltung, Einstellung dar, nach der ein Akteur die einzelnen Handlungen ausführt. Es werden zwei Formen von Gerechtigkeit unterschieden:
(1) Die iustitia commutativa, Tausch-Gerechtigkeit oder ausgleichende Gerechtigkeit, regelt das Verhältnis zwischen Gleichen, im Tausch müssen Leistung und Gegenleistung (nach Auffassung der Tauschpartner) äquivalent sein.
(2) Die iustitia distributiva, die zuteilende Gerechtigkeit (nicht die Verteilungs-Gerechtigkeit, in die sie modern umgedeutet wird), regelt das Verhältnis zwischen Ungleichen wie z.B. zwischen Staat und Bürger und verlangt, dass die übergeordnete Instanz an verschiedene Menschen mit untergeordnetem Status ohne konkrete Gegenleistung so zuteilt, dass Menschen mit gleichem Status gleich behandelt werden (horizontale Gerechtigkeit) und der Abstand zwischen verschiedenen Positionen angemessen berücksichtigt wird (vertikale Gerechtigkeit). Über die Tugend der Gerechtigkeit verfügt, wer nach diesen Grundsätzen handelt.

Diese Konzeption bleibt maßgebend bis ins 19. Jh.

3. Soziale Gerechtigkeit: a) In der heutigen Diskussion dominiert der Begriff der „sozialen Gerechtigkeit“. Er taucht erstmals Mitte des 19. Jh. auf, als im Zuge der Differenzierung des gesellschaftlichen Subsystems Wirtschaft von der Handlungssteuerung auf Systemsteuerung umgestellt wird: Jetzt werden nicht mehr Handlungen, sondern Regeln bzw. Regelsysteme, nach denen die Handlungen in der Wirtschaft erfolgen, auf ihre Gerechtigkeit befragt. Dazu gab die Soziale Frage des 19. Jh. die unmittelbare Veranlassung. Bis heute ist umstritten, ob und ggf. wie man eine Handlungskategorie auf eine Systemkategorie umformulieren kann.

b) Bis etwa 1970 hat man versucht, die Gerechtigkeit eines Systems, konkret der Marktwirtschaft (aber auch der früheren Zentralverwaltungswirtschaft), an bestimmten gesamtwirtschaftlichen Verteilungsergebnissen festzumachen; man spricht hier auch von Verteilungs-Gerechtigkeit. Bestimmte Verteilungsprofile (Verteilung) wurden normativ ausgezeichnet, und es war Aufgabe der Politik, diese herbeizuführen. Als normativer Maßstab galt - zumindest regulativ - praktisch immer die Gleichverteilung, wenn man auch aufgrund pragmatischer, eigentumsrechtlicher und anderer Gesichtspunkte Abstriche hinzunehmen bereit war. Sozialpolitik mit Einkommensumverteilung und Wohlfahrtsstaat sind z.T. in diesem Geist gedacht.

c) Diese Konzeption der Gerechtigkeit als Ergebnis-Gerechtigkeit muss, wie um 1970 deutlich wird, aus systematischen und pragmatisch-politischen Gründen scheitern.
(1) Infolge ungleicher Anfangsausstattungen verlangt die Herstellung (annähernd) gleicher Verteilungsresultate die Ungleichbehandlung der verschiedenen Akteure, womit eine grundlegende Forderung der Gerechtigkeit verletzt wird.
(2) Da Allokation und Distribution systematisch interdependent sind, kann eine größere Annäherung an die Gleichverteilung zu Wachstumsschwäche und Armut führen.
(3) Es ist unangemessen einen Marktprozess, in dem sich das Ergebnis als nichtintendiertes Resultat zahlloser Handlungen von Individuen ergibt, die ihre eigenen Ziele verfolgen, als Modell der zuteilenden Gerechtigkeit zu denken, weil es niemanden gibt der zuteilt.
(4) Der Begriff soziale Gerechtigkeit” lässt sich im politischen Kampf zur Rechtfertigung von Gruppeninteressen missbrauchen.

Damit war eine theoretisch überzeugende Umformulierung einer Handlungskategorie auf eine Systemkategorie immer noch nicht gelungen. So ist der Begriff soziale Gerechtigkeit für Hayek so unsinnig wie der Ausdruck „ein moralischer Stein“.

d) Rawls erklärt 1971 (A Theory of Justice) die Gerechtigkeit zur „ersten Tugend sozialer Institutionen“ und berücksichtigt durchgängig die Interdependenz von Allokation und Distribution. Die Gleichheit aller Menschen besteht darin, dass sie moralische Subjekte sind. Daraus folgert er, dass die Gleichheit in der Verteilung der Grundgüter - Freiheit, Chancen, Einkommen und Vermögen - zwar zum gedanklichen Ausgangspunkt der normativen Theorie der Gerechtigkeit genommen wird, aber eine Ungleichverteilung der Grundgüter Chancen, Einkommen und Vermögen - nicht jedoch der Freiheit - dann als gerecht gelten kann, wenn die Benachteiligten dadurch größere Vorteile erzielen als durch (größere) Gleichverteilung (Konsensethik).

Rawls befindet sich auf dem Weg von einer Ergebnis-Gerechtigkeit zur Verfahrens-Gerechtigkeit. Ungleiche Anfangsausstattungen, z.B. bes. Begabungen, werden nicht mehr neutralisiert, sondern als „Social Asset” begriffen, als Kapital, das den Benachteiligten Nutzen bringen und deswegen gesellschaftliche Förderung verdienen kann. Rawls formuliert mit dieser Konzeption von sozialer Gerechtigkeit die Sozialphilosophie wohlfahrtsstaatlicher Demokratien westlichen Musters.

e) Eine schlüssige Theorie sozialer Gerechtigkeit legen Brennan und Buchanan 1985 vor. Sie stellen stärker noch als Rawls auf Regeln und ihre Gerechtigkeit ab.

Handlungen sind gerecht, wenn sie Regeln folgen, Gerechtigkeit gibt es nur „within Rules”. Es sind die Regeln, die das „ius suum“ Ulpians definieren, denn sie formulieren die „berechtigten Erwartungen“ der Akteure. Bei der sozialen Gerechtigkeit geht es aber um die Frage, wann die Regeln - die Institutionen, das Wirtschaftssystem - als gerecht beurteilt werden können. Hier finden Brennan und Buchanan den Weg, Regeln dann als gerecht zu beurteilen, wenn sie höheren Regeln, Metaregeln, entsprechen. Sie können so den Gedanken festhalten, dass Gerechtigkeit grundsätzlich Regeln - qua Formulierungen berechtigter Erwartungen - voraussetzt, und sie können Regeln selbst auf ihre Gerechtigkeit hin beurteilen. Sie gelangen über die Vorstellung einer Regelhierarchie letztlich zur „Verfassung”, in der die „berechtigten Erwartungen” der Mitglieder einer Gesellschaft per Konsens festgelegt sind. Die letzten Maßstäbe für Gerechtigkeit finden sich weder in der Gesellschaft externen Instanzen (Ethik) noch in ausgezeichneten Ergebnissen (Verteilungsprofile), sondern allein im Verfahren der Verfassungsgebung und Verfassungsentwicklung. Da nicht jeder Austausch schon eine gemeinsame Verfassung im formalen Sinn voraussetzt, hängt dieser Prozess von der Stärke der faktischen Interdependenzen in Gesellschaften, also von gemeinsamer Geschichte und Kultur, von der Intensität der Wirtschafts- und Kommunikationsbeziehungen etc. ab.

Vgl. auch Ordnungsökonomik.

4. Neuere Entwicklungen: Es sind vier neuere Entwicklungen im Diskurs über Gerechtigkeit zu vermerken. a) Gegen die traditionell universalistische Auffassung von Gerechtigkeit auf der Grundlage des Gleichheitsgedankens machen Autoren wie Elster und Walzer lokale Gerechtigkeit geltend. Das „ius suum”, die berechtigten Erwartungen, werden hier als abhängig z.B. von Traditionen oder Kulturen, auch Organisationskulturen interpretiert. Der Gedanke interkulturell verschiedener Moralstandards wird intrakulturell auf die verschiedenen kleineren sozialen Einheiten bezogen. Hier setzt eine empirische Gerechtigkeitsforschung an.

b) Es ist die Frage, ob sich die Kategorie soziale Gerechtigkeit auf die Beziehungen zur Dritten Welt anwenden lässt. Dies hängt von der Intensität der faktischen Beziehungen ab: Es scheint, dass sich die Interdependenzen global so entwickeln, dass Staaten der Dritten Welt allmählich zu Partnern in einem - expliziten (internationale Verträge) oder impliziten - Welt-Gesellschaftsvertrag werden. Aus solchen Fakten entwickeln sich allmählich berechtigte Erwartungen, die dann in förmliche oder informelle Verfassungen einmünden (können).

c) Im Kontext der Diskussion um Nachhaltigkeit wird das Konzept einer intergenerationellen Gerechtigkeit diskutiert. Hier tritt ein ähnliches Problem auf wie früher bei der sozialen Gerechtigkeit: Das damit indizierte Problem ist unstreitig vorhanden, aber es ist noch schwierig, dem Begriff einen hinreichend präzisen Sinn zu geben.

d) Ganz Ähnliches gilt für Versuche, eine Gerechtigkeit gegenüber Tieren - und der „Natur” - zu formulieren.

Vgl. auch Verteilungspolitik, Gleichheitsprinzip, Ordnungsökonomik.

Version:
Sachgebiete
Gerechtigkeit
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Weiterführende Schwerpunktbeiträge
I. Begriff Das identitäsbasierte Markenmanagement stellt einen außen- und innengerichteten Managementprozess mit dem Ziel der funktionsübergreifenden Vernetzung aller mit der Markierung von Leistungen zusammenhängenden Entscheidungen und Maßnahmen zum Aufbau einer starken Marke dar. II. Merkmale Abweichend von herkömmlichen Ansätzen der Markenführung, sieht das ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Christoph Burmann, Dipl.-Geogr. Andreas Müller
I. Charakterisierung Steuern stellen für die Wirtschaftssubjekte negative Erfolgsbeiträge dar, da regelmäßig eine Orientierung an Nettozielgrößen erfolgt. Gesucht werden deshalb (internationale) Investitionsstandorte, die bei gegebener Investition die minimale Steuerbelastung bzw. die maximale Nachsteuerrendite aufweisen. Der Stellenwert der internationalen Steuerbelastung hängt allerdings ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Thomas Egner, Prof. Dr. Klaus Henselmann
Die Regulierung der Rechnungslegung war lange Zeit eine Staatsaufgabe und damit von vielfältigen nationalen Besonderheiten geprägt. Die folglich international wenig vergleichbaren Rechnungslegungsdaten behinderten somit das Zusammenwachsen der Kapitalmärkte. Die faktisch immer notwendiger werdende Internationalisierung der Rechnungslegung konkretisierte sich im Juni ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Bernhard Pellens, Prof. Dr. Thorsten Sellhorn, Dipl. Ök. Torben Rüthers
Suche
 
Aktuelle Statistik zur Definition (von statista.com)
Bruttoinlandsprodukt in Deutschland
Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland von 1991 bis 2011 (in Milliarden Euro)
Statistik: Bruttoinlandsprodukt in Deutschland
(Kostenpflichtige Statistik)
Statista: hochwertige Statistiken, Umfragen und Studien aus über 10.000 Quellen
Akademische Arbeiten zur Definition (von grin.com)
Zum Thema eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Bachelorarbeit, Seminararbeit oder Referat versandkostenfrei herunterladen (pdf-Datei):
Weitere akademische Arbeiten zur Definition "Gerechtigkeit"
Schwerpunktbeiträge des Tages
Unter dem Begriff Web 2.0 wird keine grundlegend neue Art von Technologien oder Anwendungen verstanden, sondern der Begriff beschreibt eine in sozio-technischer Hinsicht veränderte Nutzung des Internets, bei der dessen Möglichkeiten konsequent genutzt und weiterentwickelt werden. Es stellt eine Evolutionsstufe ... mehr
von  Prof. Dr. Richard Lackes, Dr. Markus Siepermann
Die doppelte Buchhaltung (auch doppelte Buchführung genannt) ist das System der kaufmännischen Buchführung gemäß § 238 HGB (Buchführungspflicht), welches die Ermittlung des Periodenerfolges zweifach ermöglicht: (1) durch die Bilanz, (2) durch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zugleich ist „doppelt“ auch im technischen ... mehr
von  Dr. Barbara Wischermann
Anzeige