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Gesamtvertrag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertrag zwischen Wahrnehmungsgesellschaften und Vereinigungen, deren Mitglieder urheberrechtlich geschützte Werke nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urhebergesetz verpflichtet sind, über die Bedingungen der Nutzung. Bei Streitigkeiten aus derartigen Gesamtverträgen können Ansprüche im Wege der Klage erst dann geltend gemacht werden, wenn das Schiedsverfahren vor der beim Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) errichteten Schiedsstelle durchgeführt ist, es sei denn, Anwendbarkeit und Angemessenheit eines Gesamtvertrages oder Tarifs sind unstreitig; ggf. hat das Gericht den Rechtsstreit zur Durchführung des Schiedsverfahrens auszusetzen (§ 16 UrhWahrnG).

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