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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Definition: Was ist "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)"?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Sie werden von einer Vertragspartei einseitig gestellt und bedürfen daher einer bes. Kontrolle, um ihren Missbrauch zu verhindern.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Einbeziehung
    3. Inhaltskontrolle
    4. Rechtsfolgen

    Begriff

    Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.

    Einbeziehung

    Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, gegenüber der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen können a) von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Kaufpreis).

    Inhaltskontrolle

    Sie fällt je nach Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschiedlich aus.

    1. Gesetzesabweichung: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. ergänzen, unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle. Von der Kontrolle ausgenommen sind Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

    a) Spezielle Klauselverbote: Die in §§ 308 f. BGB aufgezählten Klauseln sind generell unwirksam.

    Beispiele:
    (1) Klausel, dass der Verwender die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat.
    (2) Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.

    b) Allgemeine Klauselverbote: Greifen die speziellen Klauselverbote nicht ein, ist die Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessenen benachteiligt (§ 307 I 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung folgt z.B.
    (1) aus mangelnder Transparenz der Klausel (§ 307 I 2 BGB),
    (2) im Zweifel aus der Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der die Klausel abweicht oder
    (3) aus der Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten, sodass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 II BGB), z.B. Knebelungsvertrag.

    2. keine Gesetzesabweichung: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. diese ergänzen, sind nur bei mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 III 2 BGB).

    Rechtsfolgen

    Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnichtigkeit) bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam; an die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder für den Geschäftsverkehr empfiehlt, kann nach dem Unterlassungsklagengesetz auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

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