rechtsstaatlicher Grundsatz, demzufolge die Staatsgewalt von drei voneinander getrennten Trägern der Staatsgewalt (Legislative oder Gesetzgebung, Exekutive oder Verwaltung und Judikative oder Rechtsprechung) ausgeübt wird (Art. 20 II und III GG).
Vgl. auch Rechtsstaatlichkeit.