Direkt zum Inhalt

Gewerbeertrag

Definition: Was ist "Gewerbeertrag"?

heute alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) durch Hinzurechnungen zum (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vom gewerblichen Gewinn, der sich bei Einkommensermittlung für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ergibt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: heute alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

    2. Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) durch Hinzurechnungen zum (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vom gewerblichen Gewinn, der sich bei Einkommensermittlung für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ergibt. Gemessen werden soll die Ertragskraft des steuerpflichtigen gewerblichen Betriebes, unabhängig davon, an wen diese Erträge verteilt werden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres maßgebend, das in dem Erhebungszeitraum endet. Mit Einführung der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer in ihren Grundzügen umfassend geändert. a) Hinzurechnungen zum gewerblichen Gewinn ab Erhebungszeitraum 2008, soweit diese Posten bei dessen Ermittlung abgesetzt sind:
    (1) ein Viertel der Summe aus (a) Zinsen (Entgelte) für Schulden; (b) Renten und dauernde Lasten (ohne Pensionszuzahlungen einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage); (c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters; (d) 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Fremdeigentum stehen; (e) 65 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Nutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Fremdeigentum stehen; (f) 25 Prozent der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen). Dies gilt nur soweit die Summe aus a bis e den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

    Weitere Hinzurechnungen:
    (2) Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder deren Vergütungen (Tantieme) für die Geschäftsführung;
    (3) bestimmte steuerfreie Gewinnanteile aus Dividenden, die unter das Halbeinkünfteverfahren (nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG) fallen, nach Verrechnung mit bestimmten Betriebsausgaben;
    (4) Verlustanteile an einer Personengesellschaft;
    (5) bei körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbebetrieben die nach § 9 I 2 KStG abzugsfähigen Aufwendungen für z.B. mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke;
    (6) Gewinnminderungen durch gewisse Teilwertabschreibungen oder sonstige Minderungen des Anteils an einer Körperschaft;
    (7) ausländische Steuern, die nach § 34c EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden.

    b) Kürzungen: Die Summe aus gewerblichem Gewinn und Hinzurechnungen wird gekürzt um
    (1) (a) 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (Einheitswert), (b) an die Stelle der vorgenannten Kürzung tritt bei Grundstücksunternehmen im Sinn des § 9 Nr. 1 GewStG auf Antrag eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksverwaltung und -verwertung entfällt; ab dem Erhebungszeitraum 2009 gilt die Besonderheit, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei Personengesellschaften nur in dem Umfang erfolgen kann, wie die Sondervergütungen auf die Überlassung der Grundstücke entfällt;
    (2) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft; 
    (3) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, an der das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. mit 15 Prozent beteiligt ist (gewerbeertragsteuerliches Schachtelprivileg);
    (4) die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile;
    (5) der Teil des Gewerbeertrags des inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt; (6) Spenden i.S.d. § 10d EStG oder § 9 I 2 KStG, wobei die dort geltenden betragsmäßigen Beschränkungen auch hier anzuwenden sind;
    (7) (a) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer ausländischen Tochtergesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mind. 15 Prozent beteiligt ist und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten bezieht (Schachtelprivileg); (b) das Gleiche gilt auf Antrag für Gewinnanteile, die der Muttergesellschaft aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Enkelgesellschaft zufließen (§ 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 GewStG);
    (8) in bestimmten Fällen die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Gewerbeertrag"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Gewerbeertrag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbeertrag-35031 node35031 Gewerbeertrag node35502 Gewinn node35031->node35502 node46858 stille Gesellschaft node46858->node35031 node33489 Firma node46858->node33489 node40249 Kapitalertragsteuer node46858->node40249 node34627 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... node46858->node34627 node48797 Treuhänder node48797->node35031 node36584 Gewerbebetrieb node48797->node36584 node47435 Treuhandschaft node48797->node47435 node51034 Treuhandvertrag node48797->node51034 node32745 Gewerbesteuermessbetrag node32745->node35031 node36315 Gewerbesteuer node32745->node36315 node32338 Hebesatz node32745->node32338 node51984 Ertragsteuern node51984->node35031 node40541 juristische Person node51984->node40541 node45766 Steuern node51984->node45766 node51984->node40249 node32890 Gewinnausschüttung node35502->node32890 node48006 Unternehmensergebnis node35502->node48006 node29672 Betriebsergebnis node35502->node29672 node54080 Wirtschaft node54080->node35502 node36315->node35031 node49689 Zerlegung node49689->node32745 node45573 Personengesellschaft node45573->node46858
    Mindmap Gewerbeertrag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbeertrag-35031 node35031 Gewerbeertrag node35502 Gewinn node35031->node35502 node46858 stille Gesellschaft node46858->node35031 node48797 Treuhänder node48797->node35031 node32745 Gewerbesteuermessbetrag node32745->node35031 node51984 Ertragsteuern node51984->node35031

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete