gewöhnlicher Geschäftsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 194 Baugesetzbuch ist der Verkehrswert eines Grundstücks aus den Werten abzuleiten, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebildet haben. Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind:
- offene Märkte (keine Vorschriften oder Eingriffe behindern den Marktzugang)
- Freiheit aller Marktteilnehmer (niemand steht unter zeitlichem oder wirtschaftlichen Druck, oder rechtlichem Zwang bei seiner Entscheidung)
- totale Informationsfreiheit (alle Medien stehen jedem Marktteilnehmer offen).
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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