GmbH & Co. KG
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Handelsrecht
1. Begriff: Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist (auch sog. Komplementär-GmbH) und andere Rechtspersonen (meist die Gesellschafter dieser GmbH) Kommanditisten sind. Juristisch handelt es sich um eine Personengesellschaft.
2. Durch die Beteiligung der juristischen Person (GmbH) wird die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters auf deren Vermögen beschränkt. Besonderheit der sog. Einheits-GmbH & Co. KG: Hier gehören der KG die Anteile an der Komplementär-GmbH. Es handelt sich um eine vom Gesetz (§ 172 VI 1 HGB) grundsätzlich erlaubte Gestaltungsform, wobei hier besonders auf Transparenz und Gläubigerschutz (vgl. etwa § 172 VI 1 HGB) geachtet werden muss.
3. Gründung nach den Grundsätzen der Errichtung der KG. In der Firmenbezeichnung muss die GmbH erscheinen, auch bei Gesellschafterwechsel durch Ausscheiden einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter und Eintritt einer GmbH an seine Stelle.
Vgl. auch Durchgriffshaftung.
Steuerrecht
1. Verfahrensrechtliche Aspekte: Eine GmbH & Co. KG ist steuerlich eine Personengesellschaft; ihr Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt und anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, die ihn zu versteuern haben.
2. Steuerarten: Sind die Gesellschafter natürliche Personen, unterliegt ihr Gewinnanteil der Einkommensteuer; sind die Gesellschafter körperschaftsteuerpflichtig, unterliegt ihr Gewinn der Körperschaftsteuer.
3. Bei der Behandlung des Geschäftsführergehalts der GmbH ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob das Gehalt von der GmbH oder unmittelbar von der KG gezahlt wird, und ob der Geschäftsführer an der KG beteiligt ist (Leistungsvergütungen) oder ein Fremder ist.
4. Die GmbH & Co. KG kann wegen einer Sonderregelung steuerlich aufgrund ihrer Rechtsform zu gewerblichen Einkünften führen (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 III Nr. 2 EStG). Sind die Voraussetzungen für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht erfüllt, gelten die allg. Grundsätze. Gilt das Einkommen der GmbH & Co KG steuerlich als gewerblich und sind die Kommanditisten zugleich auch Eigentümer der Anteile an der GmbH, dann dann dienen die Anteile an der GmbH dem betrieblichen Engagement der Kommanditisten und sind daher für diese (Sonder-)Betriebsvermögen; die Dividenden aus der Vollhafter-GmbH sind dann bei den Kommanditisten Teile ihres gewerblichen Gewinns.
5. Gewerbesteuer: Die GmbH & Co. KG unterliegt mit dem Gewinn der Gewerbesteuer, wenn sie einkommensteuerlich zu gewerblichen Einkünften führt.
6. Besonderheiten: Ist eine GmbH & Co. KG allein aufgrund der Sonderregelung für gewerblich geprägte Personengesellschaften steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen und hört sie auf, diese Voraussetzungen zu erfüllen, dann sind ihre Einkünfte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewerblich; ihr Vermögen ist nicht mehr Betriebsvermögen (Betriebsaufgabe).
7. Umsatzsteuerlich ist die GmbH & Co. KG ein eigenständiges Gebilde, das Unternehmer sein und mit seinen Gesellschaftern Geschäfte abschließen kann, die umsatzsteuerlich anzuerkennen sind.