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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    seit 2004 ein Vermerk für lohnsteuerliche Zwecke. Seitdem das elektronische Lohnsteuerverfahren praktiziert wird, erfährt ein Arbeitgeber, bei dem ein Arbeitnehmer während des Jahres seine Stelle neu antritt, nicht mehr automatisch die Höhe der bisherigen Vergütungen dieses Arbeitnehmers während des Jahres, denn die Lohnsteuerbescheinigung wird i.d.R. nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte angebracht. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge muss ein Arbeitgeber also nicht vom wirklichen bisherigen Jahreslohn ausgehen, sondern eine Hochrechnung auf den Jahreslohn vornehmen. Sofern dies notwendig war, ist im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „S” zu vermerken.

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    Mindmap S Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/s-45982 node45982 S node45247 sonstige Bezüge node45982->node45247 node46537 Pauschalierung der Lohnsteuer node45247->node46537 node32311 Gratifikation node45247->node32311 node51219 Tantieme node45247->node51219 node48050 Zukunftssicherung des Arbeitnehmers node48050->node45247
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