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Arbeitslosengeld II

(weitergeleitet vonGrundsicherung für Arbeitsuchende)
Definition: Was ist "Arbeitslosengeld II"?

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige existiert seit dem 1.1.2005 diese Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie wurde eingeführt durch Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe. Diese Leistung wird ab 1. Januar 2023 Bürgergeld genannt. 

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für erwerbsfähige Hilfebedürftige existiert seit dem 1.1.2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende; sie wurde eingeführt durch Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt wurde, mit der Sozialhilfe für Erwerbsfähige; Grundlage dieses steuerfinanzierten staatlichen Unterstützungssystems ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) (Hartz-Gesetze).

    1. Rechtsgrundlage: SGB II, neugefasst durch Bekanntmachung v. 13.05.2011 BGBl. I 850, [2094] m.spät.Änd., hier insbes. die §§ 19 ff.

    2. Aufgabe: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können ("Fördern und Fordern"). Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 SGB II).

    Als erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (§§ 7 f. SGB II). Sie erhalten Arbeitslosengeld II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld (§ 19 I SGB II). Als erwerbsfähig gilt (§ 8 SGB II), wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mind. drei Stunden täglich zu arbeiten. Es ist dabei unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (§ 10 SGB II). Bezieher von Arbeitslosengeld II haben kein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

    3. Träger: Nach der 2005 erfolgten Neuorganisation der Leistungserbringung sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende jeweils für bestimmte Leistungen grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Gemeinden (§ 6 SGB II); die Träger können diese Aufgabe in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) von Arbeitsagenturen und Kommunen oder getrennt wahrnehmen. Das BVerfG sah in seinem Urteil vom 20.12.2007 aber in den ARGEn eine unzulässige Mischverwaltung, die zudem gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit verstößt; die Aufgabenverteilung war daher neu zu regeln. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e) vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine gemeinsame Trägerschaft zuzulassen. Die bisherige Bezeichnung ARGE wird durch die Bezeichnung Gemeinsame Einrichtung (§ 44b SGB II) ersetzt. Gleichzeitig bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die einheitliche Übernahme der Trägerschaft für alle Leistungen ausschließlich durch die Kommune (sog. Options-Kommune) erlaubt (§ 6a SGB II). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl. I 1112) führen die neuen Träger, die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II, seit dem 1.1.2011 die Bezeichnung Jobcenter.

    4. Leistungen: Die Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern sollen, setzen sich zusammen aus der Regelleistung, Mehrbedarfen für bestimmte Personengruppen und der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 I SGB II). 

    Der Regelbedarf (§ 20 SGB II), der jährlich angepasst wird, beträgt ab 1.1.2020 z.B. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 446 (ohne Kosten für Unterkunft und Heizung).

    Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) als Prozentsatz der Regelleistung stehen bspw. erwerbsfähigen werdenden Müttern (17 Prozent), Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (12 Prozent je Kind, jedoch mind. 36 Prozent, höchstens 60 Prozent) und erwerbsfähigen behinderten Menschen mit Leistungen nach § 33 SGB IX (35 Prozent) zu.

    Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Unfallversicherung pflichtversichert (§§ 25 f. SGB II).

    Bei Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit können zusätzlich z.B. ein Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II) gewährt werden.

    5. Leistungsvoraussetzungen: Die Leistungen setzen Hilfebedürftigkeit voraus. Bei ihrer Beurteilung sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (haushaltsbezogener Ansatz). Für eigenes Erwerbseinkommen bestehen Absetz- bzw. Freibeträge (§ 11b II, III SGB II): Anrechnungsfrei bleiben mind. 100 Euro. Darüber hinaus bleiben für Beträge über 100 Euro bis 800 Euro 20 Prozent und für Beträge über 800 Euro bis 1.200 Euro (bei Beziehern mit minderjährigen Kindern: bis 1.500 Euro) 10 Prozent anrechnungsfrei. Eigenes Vermögen mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person und deren Partnerin oder Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr zu, mindestens aber jeweils 3.100 EUR. Jedem minderjährigen leistungsberechtigten Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR zu. Jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende leistungsberechtigte Person erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 EUR. Dieser ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen (Vermögensgrundfreibetrag) (§ 12 Abs. 2 SGB II). Es werden auch Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners herangezogen.

    6. Pflichtverletzungen: Verletzt der Hilfebedürftige seine Pflichten, ist das Arbeitslosengeld II in verschiedenen Stufen zu kürzen (§ 31a SGB II).

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