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Grundvermögensbewertung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zum Grundvermögen gehören

    1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
    2. das Erbbaurecht,
    3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG,

    soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück.

    Die Grundvermögensbewertungsverordnung (GrBewV) ist die Verordnung zur Durchführung der §§ 182, 183 und 184 des BewG.

    Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt worden, durch eine Rechtsverordnung die Einzelheiten der Wertermittlung typisierend zu regeln (§ 199 BauGB). Dies gilt für die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und für die Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte.

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