Der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess geht zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle hat bereits stattgefunden oder die Gütevehandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Güteverhandlung ist obligatorisch (§ 278 ZPO).
Mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (§ 54 ArbGG). Im Urteilsverfahren ist eine Güteverhandlung obligatorisch, im Beschlussverfahren fakultativ (§ 80 ArbGG).