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Haftungsrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Unscharfer juristischer Sammelbegriff für das Recht der Haftung und allem, was damit rechtlich zusammenhängen kann. Schwerpunktmäßig bewegt er sich im Zivilrecht, aber auch im Öffentlichen Recht kann er angesiedelt werden. Allgemein ist "Haftung" das Einstehen mit der gesamten Vermögensmasse für eine eigene Schuld (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder für die Schuld eines anderen. Wenn die Schuld nicht erfüllt wird, kann per staatlicher Vollstreckungsmaßnahme (Einzelzwangsvollstreckung oder Gesamtvollstreckung = Insolvenz) auf das gesamte Vermögen des Haftenden zugegriffen werden. Darüber hinaus gehend können dem Begriff aber auch mit der Art und Weise der Schuldentstehung (Verschuldensformen: Verschuldenshaftung, verschuldensunabhängige bzw. Gefährdungshaftung; Garantiehaftung) zusammenhängende Themen wie allgemeine Fragen des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) unterlegt werden. Spezielle Haftungsfragen sind über etliche Zivilrechtsgesetze verstreut, so etwa im BGB (z.B. § 701 - Haftung des Gastwirts). In einer weiten Auslegung des Begriffes kann er auch im Öffentlichen Recht angesiedelt werden, so z.B. für die Beamtenhaftung oder die "Staatshaftung" allgemein, die in speziellen Gesetzen (etwa im Polizeirecht) abgebildet ist.

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