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Handelssachen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Sinn des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Handelssachen u.a. Ansprüche gegen Kaufleute aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus einem Wechsel, aufgrund des Scheckgesetzes, aus Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrecht und gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen und aus der Börsengesetzgebung (§ 95 GVG). Außerdem Streitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 III oder § 396 I AktG, §§ 51 III, 81 I GenG, § 10 UmwandlungsG, § 2 SpruchverfahrensG, § 87 GWB und § 13 IV der EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (§ 95 II GVG). Auf Antrag einer Partei entscheidet statt Zivilkammer des Landgerichts die Kammer für Handelssachen.

    Besetzung: Ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Handelsrichter (§§ 93–114 GVG).

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