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Handwerk

Kurzerklärung
Das Handwerk ist ein Berufsstand und eine Organisationsform der gewerblichen Wirtschaft. Die handwerkliche Tätigkeit, die von der industriellen Massenproduktion abzugrenzen ist, ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Be- und Verarbeitung von Stoffen sowie im Reparatur- und Dienstleistungsbereich. Der Handwerks-Meister ist Arbeiter, Kapitalgeber und Unternehmer in einer Person, der i.d.R. auf Bestellung für einen weitgehend lokalen bzw. regionalen Absatzmarkt produziert. Dazu bedient er sich der überwiegenden Hilfe von Handwerks-Gesellen und Auszubildenden des gleichen ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Das Handwerk ist ein Berufsstand und eine Organisationsform der gewerblichen Wirtschaft.

Die handwerkliche Tätigkeit, die von der industriellen Massenproduktion abzugrenzen ist, ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Be- und Verarbeitung von Stoffen sowie im Reparatur- und Dienstleistungsbereich.

Der Handwerks-Meister ist Arbeiter, Kapitalgeber und Unternehmer in einer Person, der i.d.R. auf Bestellung für einen weitgehend lokalen bzw. regionalen Absatzmarkt produziert. Dazu bedient er sich der überwiegenden Hilfe von Handwerks-Gesellen und Auszubildenden des gleichen Gewerbezweigs.

Die Organisation des Handwerks ist verbindlich in der Handwerks-Ordnung (HandwO) festgelegt. Dort sind in der Anlage A 41 zulassungspflichtige Handwerks-Betriebe benannt. Ein solches zulassungspflichtiges Gewerbe ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich der Meisterzwang gilt, jedoch werden auch andere Prüfungen als die Meisterprüfung anerkannt (z.B. der Abschluss an einer dt. Hochschule, wenn er gleichwertig zur Meisterprüfung ist). Außerdem ist Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks die Eintragung in die Handwerks-Rolle, einem Verzeichnis aller Inhaber eines in Anlage A genannten Gewerbebetriebs im Kammerbezirk. In Anlage B werden 53 zulassungsfreie Handwerke aufgelistet, für deren selbstständige Ausübung kein Befähigungsnachweis und somit keine Gesellenprüfung vorausgesetzt werden.

Neben diesen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Betrieben werden in der Anlage B auch noch Gewerbe aufgeführt, die handwerksähnlich betrieben werden können und zur Ausübung den Meister nicht voraussetzen.

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