Direkt zum Inhalt

Patentanspruch

(weitergeleitet vonHauptanspruch)
Definition: Was ist "Patentanspruch"?

Der Patentanspruch ist ein notwendiger Bestandteil der Gebrauchsmuster- und Patentanmeldung wie des erteilten Patents, der die Kennzeichnung der geschützten Lehre enthält. Er muss die Lehre (Stand der Technik) hinreichend offenbaren (Offenbarung), legt den Gegenstand des Erteilungsverfahrens fest und bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit den Schutzumfang der Patente, die auf ab dem 1.1.1978 eingereichte Anmeldungen erteilt sind.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    analog Gebrauchsmusteranspruch; notwendiger Bestandteil der Gebrauchsmuster- und Patentanmeldung wie des erteilten Patents, der die Kennzeichnung der geschützten Lehre enthält. Er muss die Lehre hinreichend offenbaren (Offenbarung (der Erfindung)), legt den Gegenstand des Erteilungsverfahrens (Erweiterung (unzulässige)) fest und bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit den Schutzumfang der Patente, die auf ab dem 1.1.1978 eingereichte Anmeldungen erteilt sind (§ 14 PatG i.V. mit Auslegungsprotokoll zu Art. 69 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), § 4 II Nr. 2 GebrMG; vgl. Äquivalente). Patentansprüche werden überwiegend in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil (eingeleitet durch „gekennzeichnet durch ...”) gegliedert (§ 9 PatentVO, Regel 43 AO EPÜ), wobei in den Oberbegriff diejenigen Merkmale der technischen Lehre aufgenommen werden, die aus dem Stand der Technik bereits bekannt sind, während im „Kennzeichen” die Merkmale der Erfindung benannt werden, die ihren Kern darstellen. Der Oberbegriff braucht nicht alle bekannten Merkmale zu enthalten, gelegentlich enthält auch der kennzeichnende Teil bekannte Merkmale, in jedem Fall ist der Gegenstand der Erfindung aus dem Patentanspruch in seiner Gesamtheit durch Auslegung zu ermitteln (Kombinationspatent). Andere Anspruchsfassungen (Gliederung nach Merkmalen) sind zulässig und häufig zweckmäßiger. Patentansprüche enthalten regelmäßig mehrere Patentansprüche, nämlich Haupt- und Unteransprüche. Im ersten Anspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung in einer allg. Form angegeben, die alle Mittel zur Erreichung der angestrebten Wirkung enthalten muss; wie weit die Verallgemeinerung reichen darf, hängt vom Stand der Technik ab. In den Unteransprüchen werden unter Bezugnahme auf die Hauptansprüche i.d.R. zweckmäßige weitere Ausbildungen des Erfindungsgegenstandes beansprucht, die nicht selbst erfinderisch zu sein brauchen. Unteransprüche werden erteilt, solange sie keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten. Die Bezugnahme macht den in Bezug genommenen Anspruch zum Oberbegriff des Unteranspruchs. Enthält der Unteranspruch im Rahmen der Erfindung eine eigene erfinderische Leistung (andere erfinderische Lösung der technischen Gesamtaufgabe), die von der im Hauptanspruch gekennzeichneten Lehre unabhängig ist, liegt eine selbstständig geschützte Lehre vor, der Anspruch ist dann ein Nebenanspruch (unechter Unteranspruch) mit eigenem, vom Hauptanspruch unabhängigen Schutzbereich.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Patentanspruch"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Patentanspruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/patentanspruch-43089 node43089 Patentanspruch node35271 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) node43089->node35271 node44545 Patentanmeldung node43089->node44545 node30558 Äquivalente node43089->node30558 node42833 Patent node43089->node42833 node41069 Kombinationspatent node41069->node43089 node41069->node30558 node36791 Einspruch node36791->node35271 node32528 Entnahme node32528->node35271 node42716 Prioritätsrecht node32781 Gebrauchsmuster node44545->node42716 node44545->node32781 node44545->node42833 node35012 Erfindung node44545->node35012 node35472 freier Stand der ... node35472->node30558 node30558->node42833 node32251 gewerbliche Anwendbarkeit node42083 Patentkategorien node42083->node43089 node42083->node42833 node42083->node32251 node42083->node35012 node41220 Lizenzvertrag node41220->node42833 node38383 Lizenz node38383->node42833 node49553 Zahlungsbilanz node49553->node42833 node41475 Lizenzgebühren node41475->node42833 node37514 Neuheit node37514->node35271
    Mindmap Patentanspruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/patentanspruch-43089 node43089 Patentanspruch node42833 Patent node43089->node42833 node30558 Äquivalente node43089->node30558 node44545 Patentanmeldung node43089->node44545 node35271 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) node43089->node35271 node42083 Patentkategorien node42083->node43089

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete