Direkt zum Inhalt

höhere Gewalt

Definition: Was ist "höhere Gewalt"?

auch Force Majeure, Acts of God

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie).

    Im deutschen Recht ist Höhere Gewalt, bis auf Ausnahmen (z.B. gibt § 651j BGB bei höherer Gewalt im Reisevertragsrecht den Parteien ein besonderes Kündigungsrecht), nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Allgemein-gesetzlich können Fälle der höheren Gewalt unter Umständen über die §§ 313, 314 BGB ("Störung der Geschäftsgrundlage" bzw. "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund") erfasst werden. Es ist jedoch rechtlich mitnichten so, dass über § 313 BGB bzw. dass über § 314 BGB der von der höheren Gewalt nachteilig betroffene Schuldner automatisch eine Anpassungsmöglichkeit bzgl. des Vertrages bzw. ein (Änderungs-) Kündigungsrecht mit "höherer Gewalt" als wichtigem Kündigungsgrund innehat. Vielmehr ist es so, dass eine Risikobetrachtung anzustellen ist. § 313 BGB ist z.B. nicht anwendbar, wenn sich durch eine aufgetretene Störung hinsichtlich vor Vertragsschluss angenommener Umstände, die Basis für die Geschäftsgrundlage gewesen waren, ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Die Risikosphären der Parteien sind also gegeneinander abzugrenzen. So z.B. trägt der Geldleistungsgläubiger das Risiko der Geldentwertung, der Sachleistungsgläubiger trägt das Entwertungs- und Verwendungsrisiko. Diese Darstellung entspricht der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung und sie ist bei Beibehalt grundsätzlich in dieser Form auch auf Fälle der Corona-Krise anzuwenden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und ggf. wie sich angesichts der historischen Dimension dieser Krise die Rechtsprechung ändern wird.
    Im Übrigen ist es grundsätzlich so, dass vor Eingehen auf die Möglichkeiten der §§ 313, 314 BGB zu prüfen ist, ob, und ggf. wie das Thema "Höhere Gewalt" im Vertrag geregelt ist. Vertragliche Regelungen skizzieren die Risikosituation, die die Parteien vereinbaren wollten. Zudem schließt eine einschlägige vertragliche Regelung die Anwendbarkeit etwa von § 313 BGB von vornherein grundsätzlich aus. Denn was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, ZIP 1991, 1600). Der Vertrag und seine Regelungen geht also vor! In der Praxis wird es aber vertraglich oft so vereinbart sein, dass die Pflichten des Schuldners bei Fällen Höherer Gewalt suspendiert sind und er insofern auch keiner Haftung unterliegt. Denkbar ist weiter auch, dass eine Beendigungsmöglichkeit, etwa bei langwierigen Fällen des Andauerns von Höherer Gewalt, vertraglich vereinbart ist.
    Ist es hingegen im Vertrag nicht geregelt - in Verträgen oft anzutreffende sog. allgemeine Wirtschaftsklauseln können sich in der Praxis aus Risikoverteilungsgründen für den betroffenen Schuldner als wertlos erweisen - ist der Schuldner, wie soeben schon erläutert, auf die Möglichkeiten der §§ 313, 314 BGB angewiesen. Ob und inwieweit zusätzlich rechtliche Grundsätze des Leistungsstörungsrechts (Unmöglichkeit, vgl. § 275 BGB) anwendbar sein können, ist umstritten und einzelfallabhängig zu beantworten. Womöglich wird Corona auch insoweit Änderungen bei der Rechtsprechung erbringen.

    2. Bei Fristversäumnis kann höhere Gewalt - im Einzelfall - als Entschuldigungsgrund gelten..

    3. Arbeitsrecht: Betriebsrisiko.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "höhere Gewalt"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap höhere Gewalt Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/hoehere-gewalt-32096 node32096 höhere Gewalt node47122 Unmöglichkeit node32096->node47122 node30120 Betriebsrisiko node32096->node30120 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node122373 Corona-Krise node27889->node122373 node40911 Leistung node41898 Kaufvertrag node41898->node47122 node47122->node40911 node40281 Leistungsstörungen node47122->node40281 node43244 Streik node48267 Tarifvertrag node31379 Arbeitsentgelt node30120->node43244 node30120->node48267 node30120->node31379 node35657 Globalisierung node44920 Subsidiarität node122433 Lockdown node48890 Verjährung node48890->node32096 node47636 Wechsel node48890->node47636 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node48890->node30794 node33103 Eigentumsvorbehalt node48890->node33103 node44319 Sicherungsübereignung node48890->node44319 node122373->node32096 node122373->node35657 node122373->node44920 node122373->node122433 node46003 Schadensersatz node31970 Gefährdungshaftung node46003->node31970 node32110 Haftung node32110->node31970 node50486 unerlaubte Handlung node50486->node31970 node31970->node32096
    Mindmap höhere Gewalt Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/hoehere-gewalt-32096 node32096 höhere Gewalt node30120 Betriebsrisiko node32096->node30120 node47122 Unmöglichkeit node32096->node47122 node48890 Verjährung node48890->node32096 node31970 Gefährdungshaftung node31970->node32096 node122373 Corona-Krise node122373->node32096

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete